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Streik bei Germanwings: Reisende können sich das Geld fürs Ticket erstatten lassen, oder sie nehmen eine Ersatzbeförderung der Airline in Anspruch

Streik bei Germanwings: Reisende können sich das Geld fürs Ticket erstatten lassen, oder sie nehmen eine Ersatzbeförderung der Airline in Anspruch

Foto: Henning Kaiser

Streiks bei Germanwings Was Passagiere jetzt wissen müssen

Die Gerwanwings-Piloten streiken am heutigen Freitag. Etwa 15 000 Passagiere sind betroffen. Auch danach sind weitere Ausstände nicht ausgeschlossen. Hier gibt es alle Informationen für betroffene Fluggäste.

Tausende Passagiere der Lufthansa-Tochter Germanwings müssen zum Ende der Sommerferien wegen eines Pilotenstreiks ihre Reiseplanung ändern. Die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) macht ihre Streikdrohung am Freitagvormittag wahr. Zuvor waren die Verhandlungen mit Lufthansa im Streit um die Übergangsrente für die Flugkapitäne gescheitert. Es sei vorstellbar, dass es in den kommenden Tagen immer mal wieder zu ähnlichen Ausständen kommen könnte, sagte ein VC-Sprecher.

 
Hintergrund des Konflikts bei Europas größter Airline ist der Streit um die Übergangsrente für die 5400 Piloten bei Lufthansa, Germanwings und Lufthansa Cargo. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Passagiere:
 
Wann und wo wird gestreikt?
 
Nach Germanwings-Angaben werden 116 von 164 Flügen gestrichen, die in den Streikzeitraum am Freitag (29. August) zwischen 6.00 und 12.00 Uhr fallen. Etwa 15 000 Passagiere könnten damit ihren Flug nicht antreten. Betroffen sind den Angaben nach vor allem innerdeutsche Flüge. Hingegen sollen die Verbindungen in Urlaubsgebiete stattfinden.
 
Welche Airports trifft der Ausstand?
 
Die Standorte der Germanwings in Köln und Stuttgart werden am stärksten betroffen sein. Am Airport Köln/Bonn sollen im Zeitraum des Ausstands von 50 geplanten Flügen 32 ausfallen. In der baden-württembergischen Landeshauptstadt werden 22 von 36 gelisteten Flügen annulliert. Durch Verschiebungen und Verspätungen könnten zudem laut Germanwings weitere Flüge nach Beendigung des Streiks am Nachmittag ausfallen.
 
In Köln und Stuttgart finden in den sechs Stunden Szreik die meisten Flugbewegungen statt, gefolgt von Hamburg mit 28 Starts und Landungen sowie Berlin mit 22, Düsseldorf mit 14 und Hannover mit 10 An- und Abflügen. Dortmund kommt nur auf 4 reguläre Flugbewegungen bis zum Freitagmittag.
 
Wo kann ich mich informieren?
 
Germanwings bittet alle Fluggäste, auf germanwings.com den aktuellen Status ihres Fluges zu prüfen. Dort würden die neuesten Informationen regelmäßig veröffentlicht. Bei abgesagten Flügen könnten die Betroffenen ihren Flug kostenlos stornieren oder umbuchen.
 
Welche Rechte haben Fluggäste bei Streiks?
 
Um ihren Flug kostenlos stornieren zu können, müssen Fluggäste sich zunächst an die Airline wenden: »Sie muss Gelegenheit bekommen, eine Ersatzbeförderung zu organisieren«, erläutert der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. Die Airline ist verpflichtet, diese schnellstmöglich anzubieten. Erst wenn sie das nicht tut, kommt eine Gratis-Stornierung in Betracht. »Wichtig ist jedoch, dass die Kunden diese Aufforderung belegen können, wenn sie später stornieren wollen oder auf eigene Faust eine Ersatzbeförderung organisieren.« Daher fordern Betroffene sie am besten schriftlich ein. Kümmert sich die Airline nicht, sei das anhand eines E-Mail-Verkehrs leichter zu belegen als bei einem Telefonat. Bei einem Gespräch am Schalter kommt auch eine schriftliche Bestätigung durch die Mitarbeiter in Betracht.
 
Wie lange muss ich auf eine Ersatzbeförderung warten?
 
Grundsätzlich müssen Fluggäste in Kauf nehmen, dass es bei der Ersatzbeförderung zu einer Verzögerung kommt, sagt Degott. Allerdings müsse die im Verhältnis zur Flugdauer stehen. Auf ein Ende des Streiks sollten sich Flugreisende am Freitag jedenfalls nicht vertrösten lassen. Wem das Warten auf eine angekündigte, aber nicht erfolgte Ersatzbeförderung zu lang wird, kann nach einer angemessenen Frist immer noch seinen Flug stornieren. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen. Und ob die Gäste auf eigene Faust schneller oder zum gleichen Preis ans Ziel kommen, ist keineswegs sicher. Organisiert die Airline hingegen die Ersatzbeförderung, muss sie auch eventuelle Mehrkosten übernehmen.
 
Welche Ansprüche habe ich, wenn ich am Flughafen strande?
 
Die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung in einem Hotel übernehmen. Das ist für den Ausstand am Freitag jedoch nicht zu befürchten.
 
Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?
 
Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks grundsätzlich der Fall.
 
Kein Lokführer-Warnstreik in dieser Woche
 
Im Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn sind bis Ende der Woche keine Warnstreiks zu erwarten. Der Vorsitzende der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Claus Weselsky, sagte im Hessischen Rundfunk: »Wir werden diese Woche keine Arbeitskampfmaßnahmen mehr durchführen.« Warnstreiks stehen im Raum, seit am 18. August Gespräche mit der Bahn und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) über die Zuständigkeiten in Tarifverhandlungen gescheitert sind. Die GDL stellt in der laufenden Runde auch für Zugbegleiter und Lokrangierführer Forderungen. Sie verlangt fünf Prozent mehr Geld und zwei Stunden weniger Arbeitszeit pro Woche.
 
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(28.08.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.