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Entfällt ein Flug wegen Streik erhalten Passagiere keine Entschädigung.

Um eine Versorgung - im Notfall auch ein Feldbett - muss sich die Airline aber kümmern.

Foto: Frank Rumpenhorst Potsdam (dpa/tmn)

Streik Rechte bei Flug-Annullierungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Passagiere bei einem Streik keine Ausgleichszahlung bekommen. Fluggäste gehen bei einem Ausstand am Flughafen jedoch nicht leer aus.   

Flugreisende haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Airline, wenn ihr Flug wegen eines Streiks bei der Fluggesellschaft verschoben wird. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Passagiere, die wegen eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit im Februar 2010 mehrere Tage in Miami festsaßen.

Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich pauschal 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Airline selbst gestreikt wird oder das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt.

Bisher waren sich die Gerichte darüber uneins, ob die Fluggesellschaft zur Kasse gebeten werden kann, wenn sich der Flug wegen eines Streiks in den eigenen Reihen verspätet. Solche Streiks könnten von den Fluggesellschaften verhindert werden, deshalb seien sie keine außergewöhnlichen Umstände, hatte die Klägerseite argumentiert. Nach Ansicht der obersten Richter ist eine solche Situation jedoch in aller Regel von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar. Allerdings muss die Fluggesellschaft alles tun, um möglichst schnell wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren.

Folgende Rechte bleiben den Passagieren aber trotzdem:

Ersatzbeförderung Die Airline ist verpflichtet, die Fluggäste schnellstmöglich an ihr Ziel zu bringen. Ist dies auf dem ursprünglich vorgesehenen Weg nicht möglich, muss sie sich laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg um eine Ersatzbeförderung kümmern. »Innerhalb von Deutschland kann das zum Beispiel eine Umbuchung auf die Bahn oder ein Bustransfer sein«, so die Reiserechtsexpertin. Auf längeren Strecken gibt es eventuell die Möglichkeit, von einem benachbarten Flughafen zu starten.

Essen und Trinken Müssen Passagiere am Flughafen warten, stehen ihnen laut der Verbraucherschützerin Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Keine genauen Vorschriften gibt es, wie hoch der Betrag sein muss. In der EU-Verordnung heißt es nur, dass Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen. »Bei einer Verspätung von drei Stunden, reicht durchaus ein Gutschein über 10 Euro pro Person«, so Fischer-Volk.

Telefonate Ebenso wie Speisen und Getränke muss gestrandeten Passagieren die Möglichkeit eingeräumt werden, zu telefonieren, Faxe zu versenden oder E-Mails zu schicken. Hier ist die Anzahl genau geregelt: Laut einer EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

Unterkunft Gibt es erst am kommenden Tag oder noch später die Möglichkeit weiterzufliegen, müssen Airlines Passagieren eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. »Eine Pritsche im Terminal reicht dazu in der Regel nicht aus«, erläutert Fischer-Volk, »aber es muss auch kein Fünf-Sterne-Haus sein.« Lediglich in Ausnahmesituationen müssten Fluggäste mit einem Feldbett vorliebnehmen. Dies war zum Beispiel nach den Flugannullierungen wegen der Vulkan-Aschewolke über Island der Fall, als an manchen Flughäfen alle Hotelbetten belegt waren. Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Fluggesellschaft zahlen. Eine Obergrenze, wie viele Nächte die Airline höchstens zahlen muss, gibt es nicht.

Diese Regelungen ergeben sich laut Fischer-Volk aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gilt bei allen Abflügen aus der EU und bei Flügen von Airlines, die ihren Sitz in der EU haben und in die EU fliegen.  



(23.08.12, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Foto: R&P Archiv

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