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Sturz auf Treppe Veranstalter haftet nicht unbedingt

Beim Sturz auf einer feuchten, aber dennoch rutschfesten und gut einsehbaren Hoteltreppe haftet der Veranstalter nicht für Schäden. Denn die Gefahr eines Sturzes ist in diesem Fall für einen normal aufmerksamen Urlauber erkennbar.

Bei dem Sturz verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall, bei dem um Kosten für Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mehr als 60 000 Euro verhandelt wurde (Az.: I 21 U 69/14). 

 
Der Fall: Ein Mann stürzte im Türkei-Urlaub auf einer Treppe und zog sich Verletzungen zu, die lange und kostspielig behandelt werden mussten. Er klagte vor Gericht gegen den Reiseveranstalter, weil die Treppe seiner Ansicht nach nicht ausreichend sicher war: Vor der obersten Stufe befand sich ein Wasserbecken im Boden, der Handlauf sei zu niedrig und die Stufen seien zu rutschig gewesen.
 
Nach einem aufwendigen Berufungsverfahren entschied das Gericht jedoch: Der Reiseveranstalter ist nicht verantwortlich zu machen. Ein Sachverständiger konnte glaubhaft feststellen, dass der einzig echte Sicherheitsmangel der zu geringe Abstand zwischen Becken und Stufe war - allerdings nur nach deutscher DIN-Norm. Im konkreten Fall könnten aber deutsche Baustandards nicht herangezogen werden. Die Treppe sei auch nicht rutschig gewesen und der Handlauf erreichbar.
 
Zwar müsse ein Veranstalter die Sicherheit eines Hotels prüfen und dieses regelmäßig auf Gefahrenquellen untersuchen, so das Gericht. Die besagte Treppe sei aber nicht so angelegt gewesen, dass ein durchschnittlicher Urlauber mit »verkehrsüblicher Aufmerksamkeit« damit nicht zurechtgekommen wäre. Damit hat der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der Kläger blieb also auf seinen Kosten sitzen.

(01.01.2016, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.