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Kein Flugverkehr nach Brüssel: In die belgische Hauptstadt fliegen ist derzeit nicht möglich. Betroffene Passagiere können ihr Flugticket zurückgeben oder umbuchen und erhalten den vollen Preis zurück

Kein Flugverkehr nach Brüssel: In die belgische Hauptstadt fliegen ist derzeit nicht möglich. Betroffene Passagiere können ihr Flugticket zurückgeben oder umbuchen und erhalten den vollen Preis zurück

Foto: Boris Roessler

Terror in Brüssel Was Reisende jetzt wissen müssen

Der Terror erschüttert Brüssel - in der Stadt steht das öffentliche Leben still. Flüge in die belgische Hauptstadt werden umgeleitet, der Zugverkehr ist unterbrochen. Was Reisende jetzt wissen müssen.

Terroranschläge in Brüssel: Am Flughafen und in der Metro starben Dutzende Menschen. Das öffentliche Leben steht still, es gibt Auswirkungen auf den internationalen Reiseverkehr. Was Reisende jetzt wissen müssen - der Überblick:

Was müssen Flugreisende jetzt wissen?
 
Der Flughafen Brüssel-Zaventem wurde vorerst geschlossen. Flüge von deutschen Flughäfen nach Brüssel werden umgeleitet. Wer per Flugzeug in die belgische Hauptstadt reisen will, kommt nicht an sein Ziel. Wann der Flughafen wieder öffnet, ist derzeit noch offen.

 
Betroffene Passagiere können ihr Flugticket zurückgeben oder umbuchen und erhalten den vollen Preis zurück, erklärt der Reiserechtler Ernst Führich aus Kempten. »Man muss nicht warten, bis die Airline den Flug annulliert.« Denn die Lage in Brüssel sei ein außergewöhnlicher Umstand - der Kunde kann vom Beförderungsvertrag zurücktreten und bekommt das Geld zurück. Schadenersatz für weitere anfallende Kosten gebe es aber nicht. Lufthansa hat am Dienstag alle Flüge von und nach Brüssel gestrichen. Flugtickets von und nach Brüssel im Zeitraum bis zum 28. März könnten kostenfrei umgebucht oder storniert werden.
 
Wer per Stop-Over in Brüssel ein anderes Reiseziel erreichen will, wird von seiner Airline in der Regel auf eine alternative Route umgebucht. Wie lange das dauert, ist offen. Daher müssen sich diese Passagiere auf erhebliche Verzögerungen ihrer Reise einstellen.
 
Ab drei Stunden Verspätung am Zielort oder bei Annullierung steht Passagieren normalerweise eine Entschädigung zu. Das schreibt die EU-Fluggastrechteverordnung vor. »In diesem Fall ist das aber nicht so«, sagte Führich. Denn die Airlines seien bei höherer Gewalt oder einem außergewöhnlichen Umstand von der Zahlungspflicht befreit.
 
Worauf müssen sich Bahnreisende einstellen?
 
Auch wer mit der Deutschen Bahn nach Brüssel reisen will, kommt nicht an sein Ziel. Laut eines Bahn-Sprechers wurde der Zugverkehr nach Belgien eingestellt. Die Züge von Frankfurt über Köln nach Brüssel enden in Aachen. Wann sie wieder nach Brüssel fahren, ist derzeit noch offen. Wer ein ICE-Ticket für die Strecke gebucht hat, kann sich den Preis kostenlos erstatten lassen, sagte eine Sprecherin der Bahn. Diese Möglichkeit bestehe für alle Reisen über Ostern bis in den April hinein. Die Rückgabe des Tickets ist in jedem Fall in einem der DB-Reisezentren möglich.
 
Auch der Hochgeschwindigkeitszug Thalys stellte seine Fahrten über oder nach Belgien ein. Fahrkarten für den 22. und 23. März können Reisende kostenlos umtauschen oder sich erstatten lassen, teilte das Unternehmen mit. Reiserechtler Führich rät, sich bei Erstattungsfragen im Zweifel an das betreffende Verkehrsunternehmen zu wenden.
 
Wie sollten sich Reisende in Brüssel verhalten?
 
Der Flughafen in Brüssel ist geschlossen. Der regionale Zugverkehr in Brüssel war zunächst komplett eingestellt worden, sollte aber wieder weitgehend normal funktionieren. Ausgenommen seien die Bahnhöfe Schuman und Luxemburg im EU-Viertel, kündigte die Betreibergesellschaft SNCB an. Auch alle Metrostationen sind geschlossen. Wann diese wieder öffnen, ist noch offen. Nach Angaben des belgischen TV-Senders VRT fahren die Taxis in Brüssel erst einmal gratis.
 
Der Deutsche Botschafter in Brüssel rief deutsche Reisende dazu auf, den öffentlichen Raum zu meiden und ihre Aufenthaltsorte nicht zu verlassen. Das Auswärtige Amt rät, Menschenansammlungen zu meiden und Weisungen der belgischen Sicherheitskräfte Folge zu leisten. Reisende sollten die lokalen Medien verfolgen.
 
Was gibt es für Auswirkungen an den Grenzen?
 
Die Bundespolizei kündigte an, die Sicherheitsvorkehrungen zu verschärfen, sowohl an der deutsch-belgischen Grenze als auch an Flughäfen und Bahnhöfen in Deutschland. Auch Frankreich verschärft die Kontrollen an den Grenzen. An der niederländisch-belgischen Grenze wird ebenfalls mehr kontrolliert. Autoreisende, die von Deutschland nach oder über Belgien unterwegs sind, müssen sich also auf eventuelle Verzögerungen an den Landesgrenzen einstellen.
 
Kann ich Tickets in andere Städte jetzt kostenlos zurückgeben?
 
Nein. Wer nun aus Angst vor Terror auch in anderen Metropolen nicht mehr dorthin reisen will, kann nicht kostenlos sein Ticket für Flugzeug oder Bahn zurückgeben. Er ist auf Kulanz angewiesen oder muss Stornokosten zahlen. Denn eine konkrete erhebliche Gefährdung gebe es derzeit nur in Brüssel, sagte Reiserechtler Führich. Die reine Angst, dass nun auch andernorts etwas passieren könnte, reiche nicht aus, um sich das Geld erstatten zu lassen.
 
Hilft mir eine Reiserücktrittsversicherung?
 
Nein. Diese zahlt nicht bei höherer Gewalt, erläuterte Führich. Versichert seien in der Regel nur unerwartete, schwere Krankheiten. Angstpsychosen zählten aber nicht dazu.
 
So bewertet das Auswärtige Amt die Risiken für Reisende
 
Tunesien, Paris, Istanbul - und jetzt Brüssel: Der Terror scheint allgegenwärtig. Wohin kann man noch guten Gewissens reisen? Anhaltspunkte geben die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes. Sie bewerten die Risikolage einzelner Länder.
 
Akute Gefahr für Leib und Leben besteht, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht. Das gilt aber nur für echte Kriegs- und Konfliktstaaten wie Syrien, Irak, Jemen oder Somalia. Für manche Länder gibt es außerdem Teilreisewarnungen. Dann ist in dem Land nur eine bestimmte Region lebensgefährlich. Beispiel: in Ägypten der nördliche Sinai oder in der Ukraine der Osten des Landes.
 
Das Auswärtige Amt kann auch dringend von Reisen in bestimmte Länder oder Regionen in einem Land abraten. Dann sollten Reisen in diese Gegenden, wenn nicht zwingend erforderlich, ebenfalls unterbleiben. Das gilt zum Beispiel für viele Gebiete in Mexiko. Und dann kann das Auswärtige Amt auf Gefahren etwa durch hohe Kriminalität aufmerksam machen, ohne von Reisen abzuraten.
 
Das Auswärtige Amt betont: Die Gefahr von Terror und Entführungen bestehe weltweit. Allerdings sei der Grad der terroristischen Bedrohung von Land zu Land unterschiedlich. Und: Im Vergleich zu Risiken durch Unfälle, Erkrankungen und normaler Kriminalität sei die Terrorgefahr für Reisende vergleichsweise gering.

(23.03.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.