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Test Bei Airline-Apps gab es im Test noch Schwächen

Mit dem Smartphone am Flughafen einchecken, Flugpläne abfragen und bei Verspätungen direkt informiert werden: Airline-Apps können einen stressigen Reisetag deutlich angenehmer gestalten. Leider bleiben einige hinter den Erwartungen zurück.

Das App-Angebot der Airlines ist noch ausbaufähig: In einem Test der Zeitschrift »Connect« (Ausgabe 8/2014) erhielt keine der acht getesteten Fluggesellschaften und zwei Airline-Verbünden ein »sehr gut«. Insgesamt standen 18 Angebote für die Betriebssysteme iOS 7.1 und Android 4.2.2 auf dem Prüfstand. Zwei erhielten die Note »mangelhaft«, zwei waren »ausreichend«, fünf »befriedigend« und neun »gut«.
 
Am besten schnitten die Apps von Air France mit 81 (iOS 7.1) und 84 (Android 4.2.2) von 100 möglichen Punkten ab. Beide erhielten das Prädikat »gut«. Flüge buchen, umbuchen und einchecken sei mit diesen Apps besonders bequem. Zudem würden Kundenanfragen via Twitter und Facebook beantwortet. Mit lediglich 54 (iOS 7.1) und 51 (Android 4.2.2) Punkten stuften die Tester das Angebot von Sky Team als »mangelhaft« ein. Sie böten lediglich das Streckennetz des weltweiten Flottenverbandes sowie einen »Lounge-Finder« für Flughäfen.
 
Die deutschen Unternehmen Lufthansa und Germanwings erhielten für ihre Android- und iOS-Apps jeweils die Note »gut«. Air Berlin wurde für den übertriebenen Einsatz des Markennamens mit einem »befriedigend« abgestraft.
 
 
(28.07.14, dpa/tmn)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)