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REISE & PREISE zeigt, wo sich nachträglich die Preise erhöhen und wo nicht

REISE & PREISE zeigt, wo sich nachträglich die Preise erhöhen und wo nicht

Foto: Archiv

Test Flugportale So schützen Sie sich vor Abzocke

Preisaufschläge im Verlauf des Bezahlvorgangs sind nicht länger zulässig, doch nur wenige Flugportalen halten sich daran. Das zeigt ein Test der Zeitschrift REISE & PREISE.

Die seit 13. Juni geltende EU-Verbraucherrichtlinie, nach der Preisaufschläge im Verlauf des Bezahlvorgangs nicht länger zulässig sind, wird bisher nur von wenigen Flugportalen umgesetzt. Das zeigt ein Test in der aktuellen Ausgabe von REISE & PREISE, die jetzt im Zeitschriftenhandel erhältlich ist. 

 
Der Zusatz in der neuen EU-Verordnung, dass lediglich ein Zahlungsmittel gebührenfrei angeboten werden muss, hat dazu geführt, dass viele Anbieter Kredit-, Debit- und Prepaid-Karten ohne Aufpreis anbieten, die hierzulande kaum verbreitet sind. Bei Zahlung mit herkömmlichen Kreditkarten wie Visa oder Mastercard indes werden z. T. exorbitant hohe Gebühren verlangt. 
 
Im Test verteuerten sich auf innereuropäischen Flügen die Flugpreise durch Zusatzgebühren um bis zu 30 Prozent, auf der Fernstrecke um bis 10 Prozent. Bei einem der sechs mit »mangelhaft« bewerteten Flugportale erhöhte sich der Preis für einen Flug nach Sydney im Laufe der Buchung von 1.286 Euro um 132 Euro auf 1.418 Euro. »Ein Extrembeispiel dafür, wie die Preise während der Buchung in die Höhe getrieben werden«, resümiert Oliver Kühn, Chefredakteur der Zeitschrift REISE & PREISE.
 
Und ein klarer Verstoß gegen die neue EU-Verbraucherrichtlinie, wonach ein Online-Händler seinen Kunden nur noch Bezahlgebühren in Rechnung stellen darf, die dem Unternehmen auch tatsächlich entstehen. Verbrauchern rät Oliver Kühn deshalb, aus der Buchung auszusteigen, wenn die Bezahlgebühren in keinem Verhältnis zum Flugpreis stehen. Je nach Kreditkarte sollte der Gebührenanteil nicht mehr als 1 bis 2,5 Prozent betragen.
 
Die Gebührenflut ist dadurch zu erklären, dass die Betreiber in den Preisvergleichen der Suchmaschinen besonders weit oben erscheinen wollen, um potenzielle Interessenten auf ihre Seite zu ziehen. Folglich werden die Ticketpreise möglichst niedrig angesetzt und nachträglich über Zusatzgebühren wieder angehoben. Viele Kunden schlucken dann die bittere Pille, weil sie nach langer Suche endlich alles unter Dach und Fach bringen wollen. Und weil Werbespots im Fernsehen vertrauenserweckende Parolen verkünden, die bei Unwissenden Wirkung erzielen.
 
Neben Kreditkartengebühren stellen einige Portale zusätzlich eine Servicegebühr in Rechnung. D. h., sie verzichten in diesem Fall zwar i. d. R. auf Kreditkartengebühren, schlagen dafür aber anschließend eine umso höhere »Servicefee« auf den Flugpreis drauf. Bei zwei Portalen werden auf diesem Weg für den Hin- und Rückflug auf Kurzstreckenflügen 40 Euro extra erhoben, bei teureren Ticket etwa auf der Fernstrecke sogar 60 Euro. Es sei denn, der Kunde hat zufällig das richtige Zahlungsmittel zur Hand, etwa eine spezielle Kreditkarte des Portalbetreibers oder eine höchst seltene Prepaidkarte, im o.g. Fall konnte das Ticket mit einer hierzulande weitgehend unbekannten Visa Electron gebührenfrei erworben werden.
 
Auf diese Weise wird das auf den ersten Blick vermeintlich günstigste Portal im Laufe der Buchungsstrecke womöglich zum teuersten Anbieter.. 
 
Im REISE & PREISE-Test kamen sechs von insgesamt 14 getesteten Flugportale nicht über ein »mangelhaft« hinaus, zwei Portale schnitten mit »ausreichend« ab, eins kam auf die Endnote »befriedigend«. Nur ein Anbieter im Feld erreichte die Testnote »sehr gut«, vier Portale schnitten »gut« ab.
 
Die Zeitschrift REISE & PREISE ist für 5,50 Euro im deutschsprachigen Zeitschriftenhandel erhältlich (oder online hier).
 
(11.07.2014, rp)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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