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Ohne Sorgen den Urlaub genießen – die richtige Reiseversicherung trägt einen Teil dazu bei

Ohne Sorgen den Urlaub genießen – die richtige Reiseversicherung trägt einen Teil dazu bei

Foto: iStock.com/pixdeluxe

Test Reiseversicherungen Wer nicht aufpasst, zahlt doppelt

Das Magazin REISE & PREISE hat das Angebot an Reiseversicherungen getestet und festgestellt: Die teuerste Versicherung ist nicht immer unbedingt die beste.

Das Magazin REISE & PREISE hat 13 Rundum-sorglos-Versicherungen auf Herz und Nieren getestet. Dabei schneiden zwar zehn Versicherungen mit »gut« und drei mit »zufriedenstellend« ab, allerdings zu höchst unterschiedlichen Preisen, die im Extremfall um 400 Prozent voneinander abweichen. 

Beim Preis-Leistungs-Vergleich von Jahrespolicen ist zunächst einmal die Versicherungssumme auschlaggebend, d.h. wie viel gebuchte Reisen im Regelfall kosten. Entscheidend ist auch, ob man allein auf Reisen geht, zu zweit oder die ganze Familie dabei ist. Fakt ist, dass Rentner bei vielen Versicherern benachteiligt werden, sie zahlen oft ein Vielfaches. Das Einstiegsalter für die Altersversicherungen wiederum beginnt bei einigen Versicherungen bei 64 Jahren, bei anderen erst ab 70 Jahren. Umso wichtiger ist der Preis-Leistungs-Vergleich: Bei der Wahl der richtigen Police können Pensionäre bis zu 50 Prozent sparen. So zahlen Rentnerpaare bei einer Versicherungssumme von € 5.000 beim günstigsten Anbieter € 139, beim teuersten € 284.

 
 
Doch auch Jüngere sollten Reiseversicherungen nicht blindlings abschließen: Alleinreisende zahlen bei einer Versicherungssumme von € 1.000 pro Jahr zwischen € 29 und € 115. Familien, die Reisen im Wert von € 2.500 versichert haben wollen, können zwischen Policen von € 89 bis € 209 wählen. Tarife mit Selbstbeteiligung bieten ein Sparpotenzial bis zu 45 Prozent, wobei bei Reiserücktritt und Reisegepäck im Schadensfall ein Eigenanteil von bis zu 20 Prozent zu tragen ist. Tröstlich: Im Krankheitsfall beträgt der Selbstbehalt max. € 100.
 
Angesichts der hohen Preise stellt sich die Frage, ob sich eine Jahresversicherung lohnt oder ob es günstiger ist Einzelreisen zu versichern. Ernüchterndes Ergebnis: Rundum-sorglos-Versicherungen für Einzelreisen sind zum Teil sogar teurer als Jahrespolicen. 
 
Daher rät REISE & PREISE Verbrauchern, vor dem Abschluss einer Reiseversicherung zu prüfen, ob Versicherungsschutz bereits von anderer Seite besteht, z. B. irgendwann schon einmal eine Auslandskranken-Versicherung abgeschlossen wurde, deren Police irgendwo in der Schublade schlummert. So ist die Mitgliedschaft in einem Automobilclub oftmals mit einer Auslands-Krankenversicherung verbunden oder einer der Teilversicherungen ist im Kreditkarten-Leistungspaket enthalten. Doch aufgepasst: Kreditkarten-Versicherungen zahlen i. d. R. nur, wenn die Reise auch mit der Kreditkarte bezahlt wurde. 
 
Am schlechtesten schnitt im Test die in allen getesteten Jahrespolicen enthaltene Reisegepäckversicherung ab. Hier kamen sieben von 13 Versicherungen nicht über ein »mangelhaft« hinaus. So sind Handys, Laptops und Fotoapparate oft gar nicht oder nur mit 25 bis 50 % versichert, wobei die Versicherungssumme vielfach auf 500 Euro begrenzt ist. Auffällig war, dass die Versicherungen mit dem besten Reisegepäck-Schutz unterm Strich die teuersten waren. Ein Indiz dafür, dass im diesem Bereich die meisten Schadensfälle auflaufen.
 
Die detaillierten Testergebnisse der 13 Reiseversicherungen finden Sie in der aktuellen Ausgabe von REISE & PREISE 4-2016. 
 



(13.12.2016, rp)





REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.