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Rücktrittspolicen mit Corona-Schutz gibt es viele. Doch halten die Versicherungen, was sie versprechen?

Rücktrittspolicen mit Corona-Schutz gibt es viele. Doch halten die Versicherungen, was sie versprechen?

 

Reiserücktrittsversicherungen Reiserücktritt mit Corona-Schutz

Viele Versicherungsanbieter haben inzwischen den Corona-Schutz ausgeweitet. Wir sagen, was sich geändert hat.

zu den Test-Ergebnissen

Mai 2020. Die erste große Corona-Welle ist vorüber, doch viele Urlaubsländer halten die Grenzen geschlossen. Der Tourismus liegt am Boden. Als das Virus zwei Monate zuvor begann, sich rasend schnell in weiten Teilen der Welt auszubreiten, hatte ein Großteil der Deutschen den Sommerurlaub bereits gebucht. Es kam zu einer beispiellosen Stornie Mai 2020. Die erste große Corona-Welle ist vorüber, doch viele Urlaubsländer halten die Grenzen geschlossen. Der Tourismus liegt am Boden. Als das Virus zwei Monate zuvor begann, sich rasend schnell in weiten Teilen der Welt auszubreiten, hatte ein Großteil der Deutschen den Sommerurlaub bereits gebucht. Es kam zu einer beispiellosen Storniesolange die Infektionszahlen weltweit nicht spürbar zurückgehen, macht eine Versicherung trotzdem Sinn, sie schließt die Lücken, die Reisende sonst im Fall der Fälle teuer zu stehen kommen könnten. Etwa bei einer kurz vor Abreise verfügten Quarantäne oder einer Zwangsisolation aufgrund eines positiven Tests am Urlaubsort. Da kann der finanzielle Schaden schnell in einen hohen vierstelligen Bereich gehen. Das gilt auch für den Fall, dass man selbst gar nicht betroffen ist, sondern wegen eines Kontaktes mit einer infizierten Person festgesetzt wird. Hier unterscheiden die Versicherungen zwischen einer individuellen persönlichen Quarantäne und einem Großereignis, das als höhere Gewalt eingestuft wird und nicht versicherbar ist. Wird z. B. ein ganzes Kreuzfahrtschiff oder Resort unter Quarantäne gestellt, ist die Versicherung raus. Auch übernimmt eine Reiserücktrittsund -abbruchversicherung, wie der Name schon sagt, nicht die Aufgaben einer Reisekrankenversicherung. Erstere ist für die formellen Abläufe vor und während der Reise zuständig, letztere für die Behandlungskosten und die Folgen, die sich daraus ergeben. Eine Krankenversicherung mit COVID-19-Abdeckung ist in der heutigen Zeit Pflicht, viele Länder verlangen sie auch für die Einreise. Ganz wichtig: Haben Sie bereits eine Police abgeschlossen, sollten Sie auf jeden Fall bei der Versicherung nachfragen, ob sie Corona-Schutz enthält.

 TIPP Wann die Reiserücktrittsversicherung einspringt


Mal ist der Corona-Schutz inkludiert, mal muss er dazugebucht werden

Letztlich ist auch meist nicht die Frage, ob auch eine Rücktritts- und Abbruch-Versicherung abgeschlossen wird, sondern welche. Eine solche Police kostet rund drei bis fünf Prozent vom Reisepreis. Wir haben Jahresprämien für Einzelreisende unter 64 Jahren verglichen (in Klammern die Versicherungssumme für eine einmalige Reise, wenn ebenfalls angeboten). Vier von neun der getesteten Versicherungen bieten den Corona-Schutz als zusätzlichen Baustein zu einer bestehenden Reiserücktrittsversicherung an, der für jede Reise extra dazu gebucht werden muss. Doch wann kommt eine Versicherung mit Corona-Schutz eigentlich zum Tragen? Grundsätzlich tritt eine Versicherung ein, wenn man selbst oder eine Person aus dem näheren Umfeld an COVID-19 erkrankt bzw. die Behörden eine persönliche Quarantäne anordnen – sei es zu Hause oder in einem Hotel im Urlaubsland.

Reiserücktritt: Attest oder Test notwendig

Beim Reiserücktritt werden standardmäßig Storno- oder Umbuchungskosten, Einzelzimmerzuschläge, zusätzliche Mehrkosten der Hin- und Rückreise und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erstattet. Europ Assistance, Signal Iduna und Travel Secure erstatten sogar Visumgebühren bis € 100 pro Person, was wiederum ein Auswahlkriterium für Fernreisende sein könnte.

Wie sieht es in der Praxis aus, wenn die gebuchte Reise oder die gebuchten Einzelleistungen einer Individualreise vor Abreise storniert werden müssen? Erkranken die versicherte Person, ein Mitreisender oder eine der Risikopersonen an COVID-19, ist dies der Versicherung unverzüglich mitzuteilen. Dafür genügt i. d. R. ein ärztliches Attest. Die Ergo akzeptiert neben einem PCR-Test auch einen schriftlich bestätigten Schnelltest, die Europ Assistance wünscht ein »Testergebnis einer offiziellen Teststation«, die Hanse Merkur erkennt neben einem PCR-Test auch die schriftliche Bestätigung einer Apotheke oder eines Testzentrums an. Travel Secure verlangt einen PCR-, LAMP- oder TMA-Test, und die URV Laborbefunde oder behördliche Bestätigungen. Im Prinzip meinen alle das Gleiche: Ein Selbsttest aus dem Drogeriemarkt reicht nicht aus. Übrigens: Die Kosten für COVID-Tests, die manche Behörden und Airlines für Ein- und Ausreise verlangen, werden von keiner Versicherung übernommen. Das kann ins Geld gehen, im außereuropäischen Ausland ist daraus längst ein florierendes Geschäft geworden.

Bei Reisewarnungen zahlt die Versicherung nicht

Gibt es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das gewählte Reiseland oder wird es als Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet eingestuft, versagen fast alle Versicherungen die Leistung. Das gilt auch für den Fall, dass die Reisewarnung oder eine Risikoeinstufung zwischen Reisebuchung und Abreise ausgerufen wird oder das Zielland ein Einreiseverbot verhängt und die Reise aus diesem Grund nicht stattfinden kann. In diesem Fall geben die Versicherer den »schwarzen Peter« z. B. an den Veranstalter oder an die Airline weiter, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Kunden bei nicht erbrachter Leistung abzufinden. Ein Versicherungsgrundsatz, der Allgemeingültigkeit hat: Sobald rechtlich eine andere Partei haftbar gemacht werden kann, zieht die Versicherung den Kopf aus der Schlinge. Das gilt u. a. auch für ein behördlich verhängtes Beherbergungsverbot. In diesem Fall wird der Geschädigte an den Hotelier verwiesen. Grundsätzlich sind Reisende gut beraten, Reiseleistungen, die nicht gebührenfrei stornierbar sind, nicht voreilig selbst zu stornieren. Besser ist es, erst einmal abzuwarten, ob Veranstalter, Airline oder Hotel die Reise von sich aus absagen, dann ist die Rechtslage eindeutig.

Was ist, wenn die Grenzen dicht gemacht werden?

Generell zahlt eine Reiserücktritts- und -abbruchversicherung nur, wenn man aus individuellen Gründen betroffen ist. Der Impfstatus spielt dabei bislang keine Rolle. Unklar ist, wie die Absicherung aussieht, sollten Staaten in Zukunft verstärkt die Grenzen für Ungeimpfte schließen. Die Ergo und die Hanse Merkur treten auch dann ein, wenn eine coronabedingte Reisewarnung für das Land vorliegt. Alle Versicherungen aber zahlen nicht bei allgemeinen Einschränkungen, auch wenn diese die eigenen Reisepläne durchkreuzen, z. B. bei einem Lockdown oder einer nächtlichen Ausgangssperre am Urlaubsort, von der alle betroffen sind. Macht ein Reiseland plötzlich die Grenzen dicht oder spricht Einreiseverbote für bestimmte Nationalitäten aus oder »strandet« ein Urlauber am Urlaubsort, weil – wie es im März 2020 wiederholt vorgekommen ist – Ausländer plötzlich nicht mehr ausreisen dürfen, sind Reisende auf sich allein gestellt. Für derartige Vorkommnisse, die mit »höherer Gewalt« gleichzusetzen sind, gibt es kein Geld von der Versicherung.

Kostenübernahme bei Quarantäne am Urlaubsort

Was passiert, wenn man bei der Einreise am Flughafen oder später im Hotel positiv getestet wird oder Krankheitssymptome zeigt? In der Regel wird eine behördlich vorgesehene, zehn bis 14 Tage dauernde Hotelquarantäne angeordnet, in einigen exotischen Länder – darüber sollte man sich vor der Buchung Klarheit verschaffen – kann die Reise auch auf einer Corona-Station enden. Ist der Test beim Reisepartner oder bei Familienmitgliedern negativ, wird eine Unterbringung in getrennten Zimmern verfügt. Da das Hotelzimmer während dieser Zeit nicht verlassen werden darf, müssen Betroffene ggf. Vollpension zusätzlich buchen und bezahlen. Das kann in einem Luxusresort sehr teuer werden, wenn der Aufenthalt deswegen verlängert werden muss. Wichtig ist immer, dass Reisepartner auch versichert sind. Beispiel: Ein Zimmer in einem 5-Sterne-Hotel kostet i.d.R. € 200–350, der Zuschlag für die im Quarantänefall obligatorische Vollpension (gegessen wird auf dem Zimmer) beläuft sich im Schnitt auf € 50–100 pro Tag. Bei zehn Tagen Zusatzaufenthalt kommt man schnell auf € 3.000. Wird eine Person im Doppelzimmer positiv getestet und die andere bleibt negativ, verdoppeln sich die Kosten, weil dann ein zweites Zimmer hinzugebucht werden muss. Meist bleibt der Versicherte auf einem Großteil der Kosten sitzen, da die Versicherungssumme nach oben begrenzt ist. Bei der Wahl der Versicherung fällt daher der Deckungssumme im Falle einer Hotelquarantäne eine zentrale Rolle zu. Bei der Signal Iduna ist eine coronabedingte Quarantäne ausgeschlossen. Von der Allianz, Ergo und Europ Assistance werden Höchstgrenzen von € 1.000 gesetzt, das kann oft zu wenig sein. LTA, Hanse Merkur, Travel Secure und ADAC sichern dagegen dieses Szenario in Höhe des Reisepreises ab. D.h., wer einen Reisepreis von € 3.000 versichert, bekommt diese Summe im Falle eines Falles auch ersetzt. Bei einem versicherten Reisepreis von € 1.000 ist man im Quarantänefall mit einer Police der Hanse Merkur am besten beraten, denn die übernehmen auch bei »Billigreisen« Kosten bis zu € 2.500. Interessant und für uns überraschend war im Übrigen die Tatsache, dass in vielen Fällen Jahresversicherungen billiger angeboten werden als Versicherungen für Einzelreisen. Da lässt sich eine Menge Geld sparen!

DARAUF MÜSSEN SIE ACHTEN

- Haben Sie bereits eine Reiserücktrittsversicherung, klären Sie, ob diese einen Corona-Schutz beinhaltet und lassen Sie ggf. ein Upgrade vornehmen.
- Vergleichen Sie nicht nur die Preise, sondern auch die Leistungen. Kurios: Ein Jahresvertrag ist bei einigen Versicherungen günstiger (oder unbedeutend teurer) als eine Einzelpolice.
- Bei Einzelversicherungen muss auch immer der Reisepartner versichert sein. Überprüfen Sie, ob eine Familienversicherung in diesem Fall die bessere Option ist.
- Tritt der Versicherungsfall am Urlaubsort ein, setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung und sprechen über Umfang und Höhe der Leistungen.
- Wenn der Fall der Fälle eintritt, dokumentieren Sie den Vorgang. Heben Sie alle Testergebnisse auf und verlangen von der örtlichen Behörde nach der Beendigung der Quarantäne einen Entlassungsschein.
- Deckt Ihre Corona-Versicherung die Zimmerrate für die Zeit der Quarantäne nicht voll ab, versuchen Sie, in eine günstigere Unterkunft zu wechseln.

(REISE & PREISE 1-2022)