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Wer bei einem Reiseveranstalter auf der Webseite online bucht, bekommt seine Reiseunterlagen in der Regel digital. Im Reisebüro haben Urlauber meist die Wahl zwischen gedruckten Unterlagen per Post oder E-Mail

Wer bei einem Reiseveranstalter auf der Webseite online bucht, bekommt seine Reiseunterlagen in der Regel digital. Im Reisebüro haben Urlauber meist die Wahl zwischen gedruckten Unterlagen per Post oder E-Mail

Foto: Franziska Gabbert

Ticket-Versand So kommen die Unterlagen heute

Urlauber, die mit einem Umschlag voller Papiere am Check-in stehen, sind seltener geworden: Immer mehr Reisende wollen ihre Reiseunterlagen in digitaler Form. Deutsche Reiseveranstalter versuchen, die Bedürfnisse beider Kundengruppen zu erfüllen.

Tickets, Hotel-Gutscheine, Informationen zum Urlaubsland: In der vordigitalen Zeit bekamen Urlauber das alles ausgedruckt zugeschickt. War die Zeit zwischen Buchung und Abreise kurz, wurden die Unterlagen auch mal am Flughafen hinterlegt.

Heute kommen die Dokumente oft per Mail zum Urlauber oder werden auf einem Kunden-Account hinterlegt. Eine Wahl, ob die Unterlagen per Post oder elektronisch gesendet werden, gibt es meist nur noch bei Buchungen im Reisebüro. Wie ist die Praxis der deutschen Veranstalter konkret?

- TUI: Wer online bei TUI oder 1-2-Fly bucht, bekommt nur digitale Reiseunterlagen. Das gilt auch bei reinen Hotelbuchungen. Wer über ein Reisebüro eine Pauschalreise bucht, hat dagegen die Wahl zwischen digitalen und gedruckten Unterlagen. Ausgedruckt kommen sie per Post, elektronisch gibt es zwei Wege: Sie werden per E-Mail geschickt oder auf dem Serviceportal «Meine TUI» hinterlegt. Wie es auf der Website von TUI heißt, müssen einzelne Dokumente mitunter ausgedruckt und auf die Reise mitgenommen werden. Diese sind aber deutlich markiert.
 
- Thomas Cook/Neckermann: Wer online bucht, bekommt die Unterlagen als elektronisches Dokument digital zugeschickt. Im Reisebüro hat man die Wahl zwischen digital und analog. Ein Großteil der Kunden wählt laut Veranstalter auch im Reisebüro bereits die digitale Variante.
 
- DER Touristik: Sowohl bei den Pauschalmarken ITS, Jahn Reisen und Travelix als auch bei den Bausteinmarken Dertour, Meier's Weltreisen und ADAC Reisen haben Urlauber prinzipiell die Wahl, ob sie die Reisedokumente digital oder gedruckt bekommen. E-Mail-Voucher kriegen Kunden der Bausteinmarken dann, wenn die Reise so kurzfristig gebucht wird, dass die Unterlagen nicht mehr gedruckt werden können. Generell sieht DER Touristik noch kein Ende der Papierdokumente, im Gegenteil. Viele Kunden würden digitale Reiseunterlagen noch ablehnen.
 
- FTI: Weil die Zeit zwischen Buchung und Abreise meist kurz ist, kriegen Kunden von 5vorFlug die Reiseunterlagen immer digital - egal, ob sie im Reisebüro oder online buchen. Ganz anders handhabt das FTI Touristik. Der Anbieter verschickt Dokumente nur gedruckt - noch. In Kürze sollen Urlauber bei einem Großteil der Reisen wählen können, ob sie ihre Unterlagen gedruckt oder digital haben möchten. Wenn Kunden aber Originaltickets für die Reise benötigen, kommen diese weiter per Post. Als Beispiel nennt FTI Eintrittskarten für Nationalparks.
 
- Alltours: Der Veranstalter schickt Kunden, die über Telefon oder Internet gebucht haben, die Reiseunterlagen per E-Mail zu. Dagegen besteht im Reisebüro die Wahl zwischen Post und E-Mail.
 
(05.10.2016, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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