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Oft werden Touristen zu angeblichen Tempeltouren zum Spottpreis eingeladen - tatsächlich sollen sie in den Geschäften von Dritten überteuerte Souvenirs kaufen

Oft werden Touristen zu angeblichen Tempeltouren zum Spottpreis eingeladen - tatsächlich sollen sie in den Geschäften von Dritten überteuerte Souvenirs kaufen

Foto: Andrea Warnecke

Touristenfalle Betrugsmaschen sollte man kennen

Beim Einkaufen, Taxifahren, Geldwechseln, auf dem Markt und vor Sehenswürdigkeiten: Auf Reisen sind Touristen an vielen Orten im Visier von Betrügern. Diese sechs Abzocke-Maschen sind auf der ganzen Welt verbreitet - und lassen sich leicht verhindern.

Ein Tourist kennt das Land, in dem er sich befindet, oft bestenfalls aus dem Reiseführer. Er ist also ein leichtes Ziel für Betrüger und Abzocker aller Art. Welche gängigen Maschen es im Ausland gibt, erklären Reiseprofis.

Der Tempel-Trick
 
Besonders in Südostasien tummeln sich an beliebten Orten angebliche Touristenführer, die gar keine sind. Sie bieten den Ausflug zum nächsten Tempel oft zu einem lachhaft günstigen Preis an. Doch das Kulturprogramm ist gar nicht Zweck der Tour. Stattdessen fährt der Guide den Urlauber zu dem Geschäft eines Freundes. Dort soll der Tourist kaufen: Schmuck, Teppiche, Souvenirs. »Man wird unter Druck gesetzt und muss sehr erfahren sein, um sich dagegen wehren zu können«, sagt der Reiseblogger Johannes Klaus, der unter anderem die Plattform Travel Episodes betreibt.
 
Tipp: Sich auf der Straße keine Tour aufschwatzen lassen.
 
Der hilfsbereite Autofahrer
 
Ein dicht auffahrendes Auto, ein wild gestikulierender Fahrer, Lichthupe: Diese Verkehrsszene erlebte Blogger Robin Runck von Travel-forever.de in Frankreich. »Wir haben gedacht, wir hätten einen Schaden am Auto und hätten beinahe angehalten.« Allerdings kannte der erfahrene Reisende die Masche. Er warnt: »Wenn man anhält, werden schnell die Wertsachen aus dem Auto gestohlen.«
 
Tipp: Bei aufdringlichen Autofahrern und auch bei vermutlich inszenierten Unfällen die Tür verriegeln und nicht anhalten.
 
Der Taxi-Festpreis
 
Mit dem Taxi für 20 Euro direkt ins Stadthotel? Klingt bequem. Ärgerlich nur, wenn die Fahrt eigentlich nur 10 Euro kostet. Oft scheint ein Festpreis zunächst günstiger als der Taxameterpreis. Aber gerade damit werden Touristen abgezockt. »Hier zahlt man oft das Doppelte«, sagt Johannes Klaus.
 
Tipp: Am Flughafen eine registrierte Taxifirma wählen. In der Stadt das Taxi vom Hotel oder Restaurant rufen lassen.
 
Der falsche Wechselkurs
 
Geld auf der Straße zu wechseln, ist oft keine gute Idee. Entweder ist der verlangte Wechselkurs grob falsch oder Betrüger mischen ein paar gefälschte Scheine unter. Reiseblogger Klaus ist selbst schon in eine Falle getappt: »In Prag wurde ich um 70 Euro gebracht, weil ich nicht auf den Kurs geachtet habe. Bei einer Wechselsumme von 300 Euro.« Das schmerzt.
 
Tipp: Geld nur bei Banken und seriösen Wechselstuben tauschen, dort bekommt man auch eine Quittung. Stets den Wechselkurs kennen und nachrechnen. Dabei können Währungsrechner-Apps helfen.
 
Der Kreditkartenbetrug
 
Wenn der Verkäufer in einem Laden die Kreditkarte beim Bezahlen in einen Hinterraum bringen will, sollten Urlauber sofort einschreiten. Denn die Karte wird dann manchmal rasch kopiert. Zu Hause wundert sich der Reisende über wundersame Abbuchungen, deren Ursprung er sich nicht erklären kann. »Von meiner Kreditkarte wurden Beträge aus Vietnam abgebucht«, berichtet Klaus von einer Reise.
 
Tipp: Die Karte nie aus den Augen lassen. Und für den Ernstfall alle Kaufbelege aufheben. So konnte Klaus zum Beispiel belegen, dass er zum Zeitpunkt der betrügerischen Abbuchungen gar nicht in Vietnam war - sondern in Thailand. »Also wurde mir das Geld von der Versicherung der Kreditkarte zurückerstattet.«
 
Der Taschendiebstahl
 
Ein globales Phänomen. Oft treten Diebe in Gruppen auf und sind gut organisiert. Manchmal bauen Diebe erst ein kleines Gespräch auf, zeigen sich hilfsbereit - und lenken damit die Aufmerksamkeit von einem Dritten ab, der zugreift. Sehr klassisch ist nach Angaben der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes auch der Rempel-Trick: Der Vordermann tut so, als würde er stolpern, bückt sich und bleibt stehen. Während das Opfer aufläuft und abgelenkt ist, greift ein Komplize in die Tasche.
 
Tipp: Die Geldbörse nie in der hinteren Hosentasche tragen. Scheint die Situation irgendwie komisch, doppelte Vorsicht walten lassen.

(20.09.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.