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Wer einen Urlaub in New York geplant hat, muss sich vorerst keine Sorgen machen. Bisher gibt es keine strengeren Einreisebestimmungen

Wer einen Urlaub in New York geplant hat, muss sich vorerst keine Sorgen machen. Bisher gibt es keine strengeren Einreisebestimmungen

Foto: Justin Lane

Trumps Wahlversprechen USA-Einreise bald schwieriger?

Die Forderung von Donald Trump nach einem Einreisestopp für Muslime in die USA hat für große Aufregung gesorgt. Doch auch die Deutschen hat er ins Visier genommen. Was könnte das künftig für Urlauber, Studenten oder Arbeitnehmer bedeuten, die in die USA wollen?

Nach der Wahl von Donald Trump zum neuen US-Präsidenten gibt es noch viele Fragezeichen. Unklar ist, ob er all seine Wahlversprechen umsetzen wird. Angekündigt hat er auch, dass er im Kampf gegen den Terrorismus eine besondere Sicherheitsüberprüfung von Zuwanderern aus Ländern wie Deutschland für angebracht hält. Was kann das bedeuten?

Deutsche Urlauber können derzeit relativ problemlos in die USA reisen. Das Visa Waiver Program ermöglicht ihnen eine visumsfreie Einreise. »Gerade Urlaubs- und Geschäftsreisende profitieren mit diesem Verfahren bei der Einreise in die USA«, teilt der Deutsche Reiseverband (DRV) auf Anfrage mit. Im vergangenen Jahr sind rund 2,27 Millionen Menschen aus Deutschland in die USA gereist. Bisher hätten verschärfte Sicherheitschecks und Einreisebestimmung »nichts an der Attraktivität des Reiselands und seiner Anziehungskraft auf deutsche Urlauber geändert«.

 
Studierende und Wissenschaftler, die an einer US-amerikanischen Hochschule studieren, lehren oder forschen, benötigen zur Einreise in die USA auf jeden Fall ein Visum. Nach Angaben des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sind die Erfahrungen bei der Einreise aber »wieder sehr gut«. Insgesamt förderte der DAAD im Jahr 2015 rund 5000 Menschen aus Deutschland, einige von ihnen für Vortrags- oder Kongressreisen, andere für Praktika, Sprachkurse oder zum Studium. Der DAAD betont allerdings auch, dass die amerikakritische Haltung unter den deutschen Studierenden zu Rückgängen bei den Austauschzahlen führen könnte.
 
Wer in den USA eine Beschäftigung aufnehmen möchte, muss ein Arbeitsplatzangebot in den Vereinigten Staaten vorweisen. Außerdem muss der Arbeitgeber ein sogenanntes Petitions-Formular ausfüllen, bevor der der Arbeitnehmer ein Visum beantragen kann. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit berät Fachkräfte, die in den USA und anderen Ländern arbeiten möchten.
 
Zu diesem Zeitpunkt mag noch niemand vorhersagen, ob sich die Visabestimmungen unter Trump ändern - und wenn ja, wie. Aber: »Generell gibt es seit Jahrzehnten ein großes Interesse an den USA«, erklärt Beate Raabe von der ZAV. Das Interesse an englischsprachigen Ländern sei sowieso sehr hoch - auch nach der Brexit-Entscheidung der Briten habe man in dieser Hinsicht für Großbritannien keinen Rückgang gespürt.
 
Wie funktioniert Esta?
 
Deutsche Urlauber können bislang relativ problemlos ohne Visum in die USA reisen - Stichwort Esta.
 
Alles läuft digital: Esta kann auf der offiziellen Webseite des Heimatschutzministeriums unter https://esta.cbp.dhs.gov beantragt werden. Das geht auch in deutscher Sprache. Der Urlauber muss dann eine ganze Reihe persönlicher Angaben machen. Der Fragenkatalog wurde vor zwei Jahren noch einmal erweitert. So müssen Reisende etwa auch angeben, ob sie mehrere Staatsbürgerschaften haben. In Deutschland leben mehr als eine Million Doppelstaatler mit zwei Pässen.
 
Esta kostet 14 US-Dollar (rund 12,70 Euro) und gilt für zwei Jahre. Wer die Genehmigung also einmal erfolgreich beantragt hat, kann binnen der nächsten zwei Jahre beliebig oft zu touristischen Zwecken in die USA einreisen. Allerdings ist die maximale Aufenthaltsdauer jeweils auf 90 Tage begrenzt. In allen anderen Fällen - zum Beispiel beim Au-Pair-Besuch, Studienaustausch oder bei der Arbeitsaufnahme - müssen Deutsche ein Visum beantragen.
 
Wichtig für Transit-Passagiere: Auch wer lediglich über einen Flughafen in den USA in ein anderes Land weiterreist, muss Esta beantragen. In der Regel kontrolliert bereits die Airline beim Abflug in Deutschland, ob der Passagier eine Esta-Genehmigung hat.

(11.11.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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