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»One island – one resort«: Das ist und bleibt das Konzept fast aller Hotels auf den Malediven - wie hier das Resort »JA Manafaru«

»One island – one resort«: Das ist und bleibt das Konzept fast aller Hotels auf den Malediven - wie hier das Resort »JA Manafaru«

Foto: HTA/Tor Johnson

Türkei-Reisen Reiseveranstalter reagieren mit Kulanz

Foto: Flickr.com/Georges Jansoone Nach einem Terroranschlag wie in Istanbul zeigen sich die Reiseveranstalter meist
kulant und bieten kostenlose Umbuch

Die erhöhte Terrorgefahr in Ankara und Istanbul hat bislang keine unmittelbaren Auswirkungen auf Badeurlaub in der Türkei. Bei Reisen etwa nach Antalya an der türkischen Riviera gebe es kein Recht auf kostenlose Kündigung wegen höherer Gewalt, sagte der Reiserechtler Paul Degott.

Auch die großen Reiseveranstalter bieten Badeurlaub in der Türkei weiter zu den gleichen Konditionen wie bisher an. Bei Tui heißt es, dass sich aktuell nichts an den Reisebedingungen ändert, weil das Auswärtige Amt seine Reise- und Sicherheitshinweise für die Türkei nicht verändert hat. Kundenanfragen zu dem Thema lägen bislang keine vor. Auch bei Thomas Cook gelten weiter die regulären Reise- und Zahlungsbedingungen, teilte der Veranstalter mit.

 
Die Veranstalter der DER Touristik bieten Kunden eine kostenlose Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeit für Reisen nach Istanbul bis zum 31. März 2016. Tui und Thomas Cook bieten diese Möglichkeit derzeit nicht an. Bei ITS und Jahn Reisen gilt bereits seit Januar eine gebührenfreie Umbuchungsmöglichkeit für alle Ziele im Sommerprogramm bis 30 Tage vor Abreise. Thomas Cook, Neckermann und Öger Tours bieten die Möglichkeit des flexiblen Umbuchens bis 10 Tage vor Abreise gegen einen Aufpreis bei Buchung an.
 
Für die Osterferien in diesem Jahr dürften ohnehin nur wenige einen Badeurlaub in der Türkei geplant haben: Dort ist noch gar keine Saison, erklärte Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband (DRV). Fällt Ostern in den März, nutzten Urlauber die Ferien vor allem für Reisen auf die Kanaren oder zu Fernzielen wie die Vereinigten Arabischen Emirate oder die Karibik - wo man auch schon im März Sonnengarantie habe.
 
Nach Erfahrung von Degott lockern die Veranstalter ihre Konditionen für Umbuchungen und Stornierungen, wenn eine relevante Zahl von Kunden ein bestimmtes Urlaubsziel nicht mehr besuchen will. So hatten etwa einige Kreuzfahrtreedereien ihre Anläufe in der Türkei abgesagt und dies zum Teil mit Bedenken der Gäste begründet.
 
Im Januar kam es in Istanbul zu einem Terroranschlag mit elf toten Deutschen. Die Buchungszahlen aus Deutschland brachen ein und liegen auch derzeit noch deutlich unter den Werten des Vorjahres. Das türkische Kultur- und Tourismusministerium nannte auf der Reisemesse ITB zuletzt einen Buchungsrückgang von 25 Prozent.

(17.03.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.