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TUI Baubeginn im Toskana-Feriendorf

Ursprünglich sollten die ersten Gäste bereits im Reisejahr 2009/10 dort Urlaub machen.

Doch das größte Tourismusprojekt in der Unternehmensgeschichte der TUI kam nicht voran: Erst verzögerten Bürgerproteste den Baubeginn, dann Diskussionen mit den Behörden. Schließlich gab es auch offene Fragen bei der Finanzierung des 250-Millionen-Euro-Projektes.

Nun aber beginnen die Bauarbeiten in Tenuta de Castelfalfi südlich von Pisa. Dort hatte Europas größter Reisekonzern 2007 ein ganzes Dorf mit Burg und Agrarflächen auf einer Gesamtfläche von elf Quadratkilometern gekauft, um ein »weitläufiges Ferienresort zu entwickeln, das seinesgleichen in der Toskana suchen wird.«

Geplant sind drei Hotels, darunter ein Robinson Club, das erste soll »Mitte 2012« öffnen. Bereits seit September 2010 bespielbar ist der dazugehörige 18-Loch-Golfplatz. TUI kann sich Zeit bei der Umsetzung ihres Vorhabens lassen: Die »prinzipielle Baugenehmigung« gilt zehn Jahre.

(19.06.11, tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.