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REISE und PREISE

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tuigroup.com

TUI Reiseriese schafft Kataloge bis 2020 ab

Die Nummer eins unter den europäischen Reiseveranstaltern gibt in ihrem zweitgrößten Markt ab 2020 keine gedruckten Kataloge mehr aus.

Kunden werden in den rund 600 Reisebüros der TUI in Großbritannien dann nur noch mittels elektronischer Medien animiert und informiert. Aktuell produziert TUI dort – für ihre Marken Thomson und First Choice – 58 verschiedene Kataloge in einer Auflage von 4,7 Millionen Exemplaren pro Jahr.

Im größten Markt Deutschland hält der Reiseriese an seinem „Hauptberatungsinstrument“ fest, es sei „gerade in Zeiten schneller, vielfältiger Massenkommunikation“ eine wichtige Entscheidungshilfe. Allerdings geht auch hierzulande der Papierverbrauch zurück. Zwar schickt TUI im Schnitt weiter jährlich 29 Millionen Reisekataloge in die Reisebüros. Doch die Zahl der Katalogseiten nahm allein zwischen 2012 und 2014 um 8,2 Milliarden ab. Dadurch sparte das Unternehmen in den drei Jahren 354 Tonnen Papier ein.

(25.07.16, tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.