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Tunesien MSC Kreuzfahrten kehrt zurück

MSC Kreuzfahrten fährt ab Anfang Juli wieder nach Tunesien.

»Die politische Situation hat sich beruhigt, und wir können die Sicherheit der Gäste und Crewmitglieder wieder gewähren«, sagt Pierfrancesco Vago, der Chef der italienischen Reederei.

Die Schiffe »MSC Fantasia« und »MSC Lirica« werden den Hafen La Goulette bei Tunis erstmals am 5. Juli wieder anlaufen, die »MSC Splendida« und die »MSC Sinfonia« folgen einen Tag später. Die Kreuzfahrtsaison in Tunesien hätte eigentlich im April wieder beginnen sollen. Angesichts der politischen Umstürze in dem Land hatte MSC Kreuzfahrten Ende März entschieden, vorerst keine Häfen in Tunesien mehr anzusteuern.

Die Häfen in Ägypten meidet MSC Kreuzfahrten zunächst weiter. Auf den Herbstreisen bis Dezember 2011 würden die Schiffe auf Ersatzhäfen zum Beispiel in der Türkei und in Griechenland ausweichen, erklärt Sprecherin Amalie von Hinüber. Für die Reisen über Dezember hinaus sei noch keine Entscheidung getroffen worden.

(22.06.11, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.