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Nach den schweren Unruhen in Tunesien raten die Reiseveranstalter ihren Gästen abzuwarten

Nach den schweren Unruhen in Tunesien raten die Reiseveranstalter ihren Gästen abzuwarten

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Tunesien Kostenlos Umbuchen bei geplanter Reise?

Ostern auf Djerba oder Sommerferien am Golf von Hammamet: Wer solche Reisepläne hat, fragt sich nach den schweren Unruhen in Tunesien, was aus seiner Buchung wird. Flugabsage: Nach den schweren Unruhen in Tunesien raten die Reiseveranstalter ihren Oster- und Sommergästen abzuwarten. Bisher haben die Anbieter ihre Abflüge in das nordafrikanische Land abgesagt. Für Marktführer Tui, Last-Minute-Spezialist l'tur, Schauinsland Reisen und die Rewe-Pauschaltouristik (ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg) gilt das bis einschließlich 24. Januar, bei Thomas Cook mit der Hauptmarke Neckermann bis einschließlich 21. Januar, bei Alltours bis zum 23. Januar.

Umbuchung: Kostenlose Umbuchungen zu anderen Zielen wie den Kanarischen Inseln oder Ägypten ließen die Veranstalter am Montag (17. Januar) in der Regel bis 31. Januar zu. Eine Ausnahme ist Schauinsland Reisen aus Duisburg. Dort sind kostenlose Umbuchungen grundsätzlich nur bis zum 24. Januar möglich.

Fristen: Die großen Veranstalter wollen im weiteren Wochenverlauf prüfen, ob die Fristen verlängert werden. Tui-Sprecher Mario Köpers sagte in Hannover, dies sei durchaus denkbar, zumal der Veranstalter sein Personal aus Tunesien abgezogen habe. Thomas Cook werde Mitte der Woche entscheiden, wie es weitergeht, sagte Sprecher Mathias Brandes im hessischen Oberursel. Tui, Thomas Cook und Schauinsland prüften «im Einzelfall» aber schon jetzt, ob eine Umbuchung zu anderen Zielen möglich sei, wenn sich Urlauber mit späteren Abflugterminen nach Tunesien an sie wenden, erklärten die Unternehmenssprecher.

Wichtig sei nun, dass Tunesien möglichst schnell zur Normalität zurückkehrt, sagte Christian Weßels von der Rewe-Touristik in Köln. Die Buchungszahlen für das Land brächen bereits ein. Dass Tunesien aufgrund der Unruhen grundsätzlich ein Imageproblem bekommt, erwartet die deutsche Reiseindustrie allerdings nicht. Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband (DRV) verweist auf das Beispiel Thailand: Obwohl es in Bangkok im April und Mai vorigen Jahres Krawalle gab, sei dort die Zahl deutscher Touristen im Jahr 2010 sogar gestiegen.

Wenn es der neuen Führung gelingt, die Lage zu stabilisieren, bleibe Tunesien als ein Land mit einem sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnis interessant für viele, die am Mittelmeer in der Sonne Urlaub machen wollen, erklärte Thomas-Cook-Sprecher Brandes. Es werde jedoch einige Monate brauchen, bis Tunesien bei der Besucherzahl wieder das Niveau vor der Krise erreicht, sagte Tui-Sprecher Köpers.

Rückerstattung: Wegen der Unruhen vorzeitig nach Hause geflogene Touristen können unterdessen darauf hoffen, Geld für die nicht im Land verbrachten Tage zurückzubekommen. Solche Reisende müssten nur Tage bezahlen, die sie tatsächlich in Tunesien verbracht haben, erklärte Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam.

Ausnahmesituation: In einer Ausnahmesituation seien Urlauber, die ihre Reise erst einen oder zwei Tage vor den Warnungen des Auswärtigen Amtes angetreten haben. In diesem Fall müsse geklärt werden, ob der Veranstalter den späteren Reiseabbruch hätte absehen können und ob er die vergebliche Anreise hätte verhindern müssen. Da der Urlauber bei so wenigen Reisetagen im Prinzip keine Erholung hatte, seien auch Fälle denkbar, in denen der Veranstalter den gesamten Reisepreis erstatten müsse, sagte Fischer-Volk.

Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes 

Aktuelle Informationen zu Tunesien von alltours

Webportal der REWE Touristik

Reisehinweise von Thomas Cook

Webseite des Deutschen Reiseverbandes

Informationen für Tunesien-Reisende der TUI

Webportal von Schauinsland Reisen

L'tur im Internet

(18.01.11, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.