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Sonne und Strand bietet Tunesien, wie hier auf Djerba - doch viele Urlauber fürchten um die Sicherheit. Die Buchungen für das Urlaubsland sind eingebrochen

Sonne und Strand bietet Tunesien, wie hier auf Djerba - doch viele Urlauber fürchten um die Sicherheit. Die Buchungen für das Urlaubsland sind eingebrochen

Foto: FVA Tunesien

Tunesien-Urlaub Krisenland wirbt um Touristen

Tunesien haben die Terroranschläge im vergangenen Jahr schwer getroffen. Der Tourismus liegt am Boden, Hotels schließen, Urlauber fahren lieber woanders hin. Das Land übt sich in Zweckoptimismus - und will die Sicherheit für Touristen weiter erhöhen.

Der Tourismus in Tunesien leidet seit den zwei Terrorattacken im vergangenen Jahr schwer. Mit erweiterten Sicherheitsmaßnahmen will das nordafrikanische Land das Vertrauen der Urlauber zurückgewinnen.

So arbeiten deutsche Experten derzeit an einem Sicherheitshandbuch für Hotels und andere touristische Einrichtungen.  Tourismusinspektoren sollen die Einhaltung der Leitlinien in Zukunft überwachen, kündigte die tunesische Tourismusministerin Selma Elloumi Rekik auf der Reisemesse ITB (Publikumstage 12. und 13. März) in Berlin an.

 
Bis wann das Konzept umgesetzt wird, ist allerdings noch offen. Die Tourismusinspektoren müssen zum Beispiel noch ausgebildet werden. Ende April wird das Handbuch zunächst den Behörden in Tunis vorgelegt - zur Prüfung. Dann muss es noch übersetzt werden.
 
Das Tourismusministerium verwies auf die zahlreichen Maßnahmen, die zur Erhöhung der Sicherheit bereits umgesetzt worden seien. Das neue Handbuch soll nun vor allem bisherige Vorschriften präzisieren und eine bessere Kontrolle ermöglichen. 
 
In Tunesien kam es 2015 in Tunis und im Badeort Sousse zu islamistischen Terroranschlägen mit vielen getöteten Urlaubern. Seitdem sind die Besucherzahlen für das Reiseland am Mittelmeer dramatisch eingebrochen.
 
Erst gerade kam es in Ben Gardane an der Grenze zu Libyen zu Kämpfen mit Islamisten. Die Urlaubsorte sind ein gutes Stück von dort entfernt. So betonte die Tourismusministerin: »Tunesien ist sicher.« Lediglich die grenznahen Regionen seien Risikogebiete. Das gelte schon länger. »Die Sicherheitslage hat sich nicht geändert.« 
 
Die deutschen Reiseveranstalter beobachten mit Blick auf den Sommer 2016 jedoch eine große Verunsicherung bei den Urlaubern. Die Nachfrage nach Tunesienreisen sei stark rückläufig, sagt Oliver Dörschuck, Touristikchef von Tui Deutschland. Der Veranstalter hofft, dass sich die Lage erholt, je näher die Sommerferien rücken.
 
»Die Buchungen nach Tunesien sind auch in diesem Jahr weiter rückläufig«, bestätigt Toni Lausberg, Portfoliomanager für Tunesien bei ITS und Jahn Reisen. Viele Hotels haben geschlossen. Auch einige Airlines haben ihre Flüge nach Tunesien eingestellt. Daher seien die Voraussetzungen für eine kurzfristige Verbesserung der Situation nicht günstig, so Lausberg. 

(10.03.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.