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Umfrage Am Strand nerven laut telefonierende Badegäste

Ein Tag am Strand soll eigentlich für reichlich Entspannung sorgen. Doch einer Umfrage zufolge fühlen sich viele Erholungssuchende durch ihre Mitmenschen gestört - vor allem wenn es laut wird.

Am Strand herrscht nicht immer eitel Sonnenschein: Denn leider liegt man nur selten alleine im Sand. Und die übrigen Badegäste können ganz schön nerven: Auf die Palme bringt es deutsche Urlauber besonders, wenn der Strandnachbar etwa laut Musik hört.

Laut einer repräsentativen Umfrage des Marktforschungsinstituts One Poll nervt laute Musik am Strand 38 Prozent der Befragten. Ein Drittel (33 Prozent) regt sich auf, wenn die anderen Urlauber in voller Lautstärke telefonieren. Und Personen, die das Handtuch so ausschütteln, dass man selbst den ganzen Sand abbekommt, treiben 24 Prozent auf die Palme. Für die Online-Umfrage im Auftrag von Lastminute.de und Lastminute.com wurden im Mai 2015 1000 über 18-Jährige aus Deutschland befragt.

(17.07.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.