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Umfrage Deutsche brauchen beim Frühstückim Urlaub ihren Kaffee

Ob Luxusurlaub oder Kurztrip: Die Deutschen nehmen ihre Alltagsgewohnheiten oft mit in die Ferien. Vor allem der Kaffee zum Frühstück ist für viele Urlauber ein Muss.

Auf den Frühstücktisch deutscher Urlauber gehört statt eines Gläschens Sekt die Tasse Kaffee. Eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Smart Research hat ergeben, dass 50 Prozent auch im Urlaub nicht auf den Wachmacher am Morgen verzichten möchten. Beim Urlaub im Inland sind es sogar 63 Prozent. Frisch gepresste Säfte dürfen ebenfalls nicht fehlen. Sie landen auf Platz zwei. Während in deutschen Hotels der Käse- und Wurstaufschnitt für viele Urlauber wichtig ist, spielen diese im Ausland eine geringere Rolle.
Ein Sektfrühstück ist generell wenig beliebt. Nur zwei (Ausland) beziehungsweise drei Prozent (Inland) der Urlauber greifen beim Frühstück zum Schaumwein. Smart Research hat für die Umfrage im Auftrag von Hotels.com 1000 Personen befragt.

(16.01.13, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.