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REISE und PREISE

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Andrea Warnecke / dpa

Umfrage Wenige buchen Urlaub via Smartphone

Die Reiseplanung nehmen Internetnutzer am liebsten am Computer vor. Das zeigt eine aktuelle Umfrage. Doch wie viele nutzen überhaupt das Smartphone oder Tablet, wenn es um den Urlaub geht?

Für die Online-Reisebuchung spielen Tablet und Smartphone in Deutschland noch eine untergeordnete Rolle. Das legt eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsunternehmens OpinionWay nahe.

Demnach nutzen vier von fünf Online-Buchern (80 Prozent) den Computer, um eine Reise zu buchen. Mobiltelefon und Tablet kommen nur jeweils auf 6 Prozent.

Nur geringfügig anders sind die Werte, wenn es um die Inspiration für eine Reise geht: Auch hier suchen immerhin 76 Prozent am Computer nach Infos - Smartphone (9 Prozent) und Tablet (7 Prozent) sind dagegen ebenfalls deutlich abgeschlagen.

Im Auftrag des Reiseportals Kayak befragte OpinionWay zwischen 1. und 13. April 2016 insgesamt 1008 Personen über 18 Jahren in Deutschland.

(01.06.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.