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REISE und PREISE

Umgangsformen Wem gehört welche Armlehne im Flugzeug?

Wer nicht gerade in der ersten Klasse reist, hat meist nicht viel Platz im Flugzeug. Gut wenn man da wenigstens die Armlehnen nutzen kann. Doch was soll der Fluggast tun, wenn diese bereits von den Sitznachbarn belegt werden?

Spätestens nach dem Start des Flugzeugs geht es oft los: das Schieben und Drücken an den mittleren Armlehnen der Sitzreihen. Drei Menschen müssen sich dann zum Beispiel insgesamt vier Armstützen teilen. Doch welchem Fluggast gehört welche?

»Es gibt kein Recht auf Armlehnen«, erklärt Heinz Klewe, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin. Deshalb gebe es dazu keine rechtlich basierte Antwort. Es gilt aber häufig die ungeschriebene Regel, dass der Fluggast in der Mitte einen »Armlehnenvorzug« bekommt, sagt Klewe, der zwischen Reisenden und Verkehrsunternehmen außergerichtlich vermittelt.

Der Arbeitskreis Umgangsformen International (AUI) erklärt, wie auch eine mittlere Lehne fair geteilt werden kann: Ein Fluggast stützt seinen Ellenbogen vorne, der andere am hinteren Ende ab. »Das würde gut gehen, wenn sich jeder daran hält«, sagt die AUI-Vorsitzende Inge Wolff. Zeigt sich der Sitznachbar beim Verteilen des Armlehnen-Platz störrisch, rät Wolff, ihn direkt darauf anzusprechen. »Dabei ist es wichtig, Ich-Botschaften zu senden«. Der Platznachbar reagiere eher positiv auf ein freundliches »Ich möchte bitte auch einen Teil der Lehne benutzen« als auf »Sie machen sich zu breit«.

(14.04.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.