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Der Betreiber der Reiseseiten ab-in-den-Urlaub.de und fluege.de ist insolvent

Der Betreiber der Reiseseiten ab-in-den-Urlaub.de und fluege.de ist insolvent.

Foto: Wikimedia Commons

Unister pleite Was bedeutet das für Ihren Urlaub?

Der Betreiber der Reiseseiten ab-in-den-Urlaub.de und fluege.de ist insolvent! Doch was wird aus den gebuchten Urlauben? Rechtsexperte Markus Mingers erklärt, was die Pleite von Unister für Reisende bedeutet.

Pleite von Unister betrifft Reisende nur bedingt — ein Überblick!
Laut Pressemitteilung bestätigt Unister, dass trotz der Pleite bereits gebuchte Urlaube bestehen bleiben, bzw. zu Ende geführt werden. Dennoch sorgen sich weiterhin viele Urlauber um ihre Buchung, wenn der Pleitegeier über dem Unternehmen kreist. »Es gibt 6 wichtige Fakten, die Urlauber von Unister wissen müssen«, so Mingers.

Fakt 1: Gebuchte Pauschalreisen finden weiterhin statt!
Mit der Buchung der Pauschalreise haben Reisende gesetzlich vorgeschrieben eine EU-weit geltende Garantie und einen Sicherungsschein erhalten. Das bedeutet: Die Versicherung steht Reisenden zur Seite, wenn bspw. Unister das Geld an den Reiseveranstalter nicht tragen kann. »Dennoch ist es sinnvoll, sich beim Reiseveranstalter zu informieren, denn dieser wird konkret sagen können, ob Ihre Reise stattfindet«, rät der Rechtsexperte.

 
Fakt 2: Gebuchte Flüge finden weiterhin statt!
Unister ließ verlauten, dass auch Flüge, die über fluege.de gebucht wurden, trotz der Insolvenz stattfinden werden. Wer bereits eine Buchungsnummer erhalten hat, kann auch sicher sein, dass er fliegt. »Ging die Überweisung an die Airline direkt, sind Sie ebenfalls auf der sicheren Seite. Auch wenn es keine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht gibt, können im Paket gebuchte Reisen bei bereits getätigter Zahlung in Anspruch genommen werden. Andersherum ist auch Ihr Rücktransport gesichert!«, so Mingers.
 
Fakt 3: Gebuchte Hotels können weiterhin besucht werden!
Alle, die Flug und Hotel zusammen gebucht haben, können davon ausgehen, dass ihre Reise über Unister stattfinden wird. »Anders ist es allerdings, wenn nur das Hotel einzeln gebucht wurde. Denn dann besteht keine Absicherungspflicht bei Insolvenz des Unternehmens«, erklärt Mingers.
 
Fakt 4: Anzahlungen können weiterhin genutzt werden!
Anzahlungen, die getätigt wurden, können mit einer Zahlung an den Reiseveranstalter direkt komplettiert werden. »Wer noch nicht gezahlt hat, muss dies auch nicht tun. Allerdings besteht dann auch kein Anspruch auf die über Unister gebuchte Reise«, so Mingers.
 
Fakt 5: Gutscheine verfallen nicht!
Unister betonte, dass Gutscheine, die im Umlauf sind, weiterhin Gültigkeit haben. Das bedeutet, Gutscheine gelten und Reisen können gebucht werden, denn der Betrieb soll weitergehen. »Hier sind Sie also mit Erhalt der Buchungsbestätigung auf der sicheren Seite«, erklärt der Experte.
 
Fakt 6: Pleite von Unister bedeutet keine kostenfreie Stornierung!
»Bei einer Insolvenz werden nicht automatisch die Verträge zwischen Urlauber und Reiseveranstalter ungültig. Das heißt, dass trotz der Insolvenz von Unister eine kostenfreie Stornierung nicht gerechtfertigt ist«, so Mingers abschließend.

(21.07.2016, Pressebüro Mingers & Kreuzer)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.