fbpx
»Irma« gilt als der stärkste Hurrikan, der jemals über dem Atlantik registriert wurde

»Irma« gilt als der stärkste Hurrikan, der jemals über dem Atlantik registriert wurde

Foto: ...

Unwetter in der Karibik Kostenlos Umbuchen und Stornieren

Hurrikan »Irma« wirbelt die Reisepläne von Karibik-Urlaubern durcheinander. Die Veranstalter bieten kostenloses Umbuchen und Stornieren von Reisen in die Dominikanische Republik in den nächsten Tagen an. Dort muss mit großen Schäden gerechnet werden.

Hurrikan »Irma« wütet in der Karibik. Deswegen bieten die großen Reiseveranstalter kostenloses Umbuchen und Stornieren für Reisen in die Dominikanische Republik und nach Kuba an.

Bei Tui und Thomas Cook ist dies für Reisen mit Abflug bis einschließlich 8. September möglich, wie die Veranstalter mitteilten. Bei DER Touristik gilt das Angebot für Abflüge bis 9. September.

 
Wegen der drohenden Auswirkungen des Tropensturms sei nicht sichergestellt, dass alle gebuchten Leistungen erbracht werden können, erklärte Tui. Rund 100 betroffene Urlauber des Veranstalters mit Abflug am Mittwoch (6. September) würden informiert. Alle Gäste vor Ort seien in sichere Unterkünfte gebracht worden. Auch Thomas Cook hat Experten vor Ort, die sich um die Urlauber kümmern.
 
»Irma« ist ein Hurrikan der Stufe 5 und der stärkste Tropensturm, der jemals in der Karibik registriert wurde. Am Mittwoch traf er bei der kleinen Insel Barbuda mit Geschwindigkeiten von bis zu 255 km/h erstmals auf Land. Nun bewegt sich »Irma« langsam in Richtung Puerto Rico und Kuba. Als Nächstes könnte er Guadeloupe, Saint-Barthélémy und St. Martin erreichen, warnte das französische Innenministerium. 
 
Bis zum Wochenende (9./10. September) könnte »Irma« den US-Bundesstaat Florida erreichen. Dort wurden Touristen dazu aufgefordert, die Südwestspitze des Staates einschließlich der Inselkette Florida Keys zu verlassen. 
 
Urlauber in der Karibik müssen mit starkem Regen und Wind rechnen, es kann zu Überschwemmungen und Erdrutschen kommen. Straßen können unpassierbar werden. Darauf weist das Auswärtige Amt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen für mehrere Karibikstaaten hin.
 
Die Dominikanische Republik und Kuba sind die mit Abstand wichtigsten Reiseziele von deutschen Urlaubern in der Karibik. Die Dominikanische Republik als klassisches Pauschalreiseziel zählte laut ihrer Tourismusvertretung 2016 rund 260.000 Besucher aus Deutschland. Kuba kam auf etwa 240.000. 
 
Der Deutsche Reiseverband (DRV) betont, dass derzeit wegen der Hurrikan-Saison keine Hauptreisezeit in der Karibik ist. Ungefähr 5.500 Veranstaltergäste seien derzeit in der Dominikanischen Republik. In der Hochsaison seien es rund 12.000 zur gleichen Zeit.
 
(06.09.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.