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Ein Pool kann je nach Mietvertrag im Urlaub eine Kostenfalle sein.

Ein Pool kann je nach Mietvertrag im Urlaub eine Kostenfalle sein.

Foto: Gunnar Nienhaus

Urlaub im Ferienhaus Richtig buchen und Geld sparen

Urlaub im Ferienhaus ist vor allem für Familien verlockend. Im Vergleich zu einem Hotelaufenthalt kann man den Urlaub ungezwungener verbringen und spart dabei noch ein paar Euro.

Ganz einfach wird es dem Ferienheim-Neuling allerdings nicht gemacht. Ist er vom Hotelurlaub klare Pauschalpreise gewöhnt, so wird er danach in vielen Ferienwohnungsprospekten vergebens suchen. Der groß angegebene Wochenpreis ist nämlich oft gar nicht der endgültige. Denn irgendwo beim Kleingedruckten steht die Rubrik »Nebenkosten«: Kaution, Endreinigung, Strom und Heizung nach Verbrauch, Wäschebenutzung - das alles muss manchmal noch zusätzlich bezahlt werden. In Dänemark beispielsweise werden die Verbrauchskosten von Wasser, Gas und Strom üblicherweise separat berechnet. Das kann vor allem bei Häusern mit Pool ins Geld gehen. Denn der wird in der Regel elektrisch beheizt, wie auch oft das Haus selbst.

Ferienwohnung als Pauschalreise buchen oder besser individuell?

Diesen Schwierigkeiten geht aus dem Weg, wer die Ferienwohnung als Pauschalreise, zum Beispiel inklusive Flug bucht. Die sonst üblichen Nebenkosten sind dann schon in den Preis eingerechnet. Neben den klaren Preisen hat das pauschal gebuchte Ferienheim auch bei Streitfällen Vorteile. Denn normalerweise fallen Ferienwohnungen unter das Mietrecht. Angebote aus einem Pauschalreisekatalog dagegen werden nach dem bundesdeutschen Reisevertragsrecht beurteilt. Es schützt den Verbraucher besser als das Mietrecht und bietet beispielsweise auch Schadensersatz wegen vergeudeter Urlaubszeit. Deswegen muss man sich aber nicht scheuen, direkt beim Eigentümer oder über einen Vermittler zu buchen. Nur sollten ein paar Feinheiten bedacht werden. Wirklich abgesichert ist man nur, wenn ein detaillierter Prospekt oder eine detaillierte Beschreibung vorliegen. Die Beschreibung im Internet sichert man auf dem Rechner oder druckt sie aus. In der Beschreibung sollten diese Punkte angegeben sein: Größe und Art (Wohnung oder Haus, Quadratmeter, Anzahl der Zimmer), Betten (Anzahl, wo, Art), Ausstattung (Küche, dort vorhandene Geräte wie Geschirrspülmaschine, TV, Waschmaschine, Heizung, Parkplatz, Gartenmöbel), Lage (in Ferienanlage, Wohnviertel, Vergnügungsviertel oder an Durchgangsstraße, Entfernung zu Strand und Einkaufsmöglichkeiten).

Wer haftet bei Mängeln?

Dann sollten alle zusätzlichen Abmachungen schriftlich getroffen werden. Eine vorbereitete Check-Liste verhindert, dass dabei Wichtiges übersehen wird. Bestätigen lassen sollte man sich den Preis, und ob er pro Person oder pro Wohnung gilt, die vereinbarte Personenzahl zu diesem Preis und einen zugesicherten Gratisaufenthalt für Kinder inklusive Altersangabe. Wichtig ist auch, die Höhe der Kaution und die Kosten bei Reiserücktritt festzulegen. Fallen zusätzlich zum Mietpreis Nebenkosten an, lässt man sich diese einzeln jeweils mit Preisen aufführen. Das können sein: Strom, Gas, Wasser, Heizung, Endreinigung, Leihgebühren für Liegen oder Geräte, Kurtaxe, Steuern, Versicherung, Haustiere, Parkgebühren. Und schließlich sollte man deutsches Mietrecht vereinbaren und einen Gerichtsstand in Deutschland, soweit das möglich ist.
Sonst kann es einige Überraschungen geben: Liegt die gemietete Villa in Frankreich, kann es sein, dass nach französischen Recht prozessiert werden muss - auch vor einem deutschen Gericht. Und mit dem Stuttgarter Vermieter muss man sich vielleicht vor einem französischen Gericht in Arles streiten, weil es ein europäisches Abkommen so vorschreibt.

Reisebüro ist nur Vermittler

Auch wenn das private Feriendomizil über ein Reisebüro am Heimatort gebucht wird, schützt das nicht vor diesen Schwierigkeiten. Denn das Reisebüro ist normalerweise nur Vermittler und nicht Vermieter. Ist die Wohnung etwa schmutzig und voller Ungeziefer, kann man sich nicht an das Reisebüro halten. Das haftet nur für Fehler bei der Vermittlung, beispielsweise wenn es statt einer Wohnung für sechs Personen ein kuschlig-kleines Appartement für ein Pärchen bestellt hat.

Check-Liste vor der Abfahrt:

Was muss mitgebracht werden: Bettwäsche, Handtücher, Geschirrtücher, Kleiderbügel, Toilettenpapier, Wäscheleine und -klammern, Kinderstühlchen, Kinderbett? Wenn bei der Ankunft kein Supermarkt geöffnet hat, sollte man eine Küchengrundausstattung mitnehmen: Gewürze, Öl, Senf, Ketchup, Essig, Kaffee/Tee, Zucker/Süßstoff, Butter/Margarine, Konfitüre, Spülmittel, Spülschwamm, Waschmittel. Das kann man sich auch über www.mamskitchenkit.com zum Preis von 20 Euro zzgl. Versand in ausreichender Menge für zwei Wochen zur Ferienwohnung liefern lassen.

Check-Liste bei Ankunft:

- Zählerstände notieren
- Wäsche- und Geschirrliste vergleichen
- Mängel an der Einrichtung (z.B. beschädigte Stühle) und Ausstattung (z.B. Sprung im Fenster) festhalten
- Alle Reklamationen sofort beim Verwalter, Vermieter oder Reiseleiter melden, am besten schriftlich und die Kenntnisnahme bestätigen lassen
- Bei schweren oder unangenehmen Mängeln auf Beseitigung in einer bestimmten Frist bestehen und sicherheitshalber Fotos machen.

(17.05.11, Rainer Krause, srt)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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