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Touristen sollten zurzeit nicht nach Luxor reisen

Touristen sollten zurzeit nicht nach Luxor reisen

Foto: Mohamed Omar

Urlaub im Notstand Wichtige Infos für Ägypten-Reisende

Ägyptens Präsident hat den Ausnahmezustand für das ganze Land ausgerufen. Welche Regionen sollte ich besser meiden? Kann ich meine geplante Reise jetzt kostenlos stornieren? 
Immer neue Auseinandersetzungen in Kairo, etliche Tote, jetzt der Notstand: Ägypten steckt in einer tiefen politischen Krise. Das nordafrikanische Land ist gleichzeitig jedoch eines der wichtigsten Urlaubsziele der Deutschen - gerade in der anstehenden Wintersaison. REISE & PREISE sagt, was Reisende jetzt wissen müssen:
 
Wie schätzt das Auswärtige Amt die Lage ein?
 
Das Auswärtige Amt rät derzeit dringend von Reisen in große Teile des Landes ab. Das gilt auch für die Touristenzentren in Oberägypten (Luxor und Assuan) sowie Nilkreuzfahrten. Nicht betroffen davon sind die Urlaubsregionen am Roten Meer auf der Festlandseite Ägyptens und auf dem Sinai im Küstenstreifen zwischen Scharm el Scheich und Nuweiba. Da die Auswirkungen der Unruhen in anderen Teilen des Landes nicht absehbar seien, sollten Reisende auch dort besondere Vorsicht walten lassen und die Medienberichterstattung verfolgen. Unbedenklich ist laut Auswärtigem Amt ein Transitaufenthalt am Flughafen Kairo. Dieser funktioniere normal und sei gut gesichert.
 
Für die anderen Teile von Kairo sei zu befürchten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Im ganzen Land ist laut Auswärtigem Amt weiterhin mit Demonstrationen und Einsätzen der Sicherheitskräfte zu rechnen, die auch einen gewalttätigen Verlauf nehmen können. Die Lage bleibe im Moment sehr unübersichtlich.
 
Hat der Ausnahmezustand Auswirkungen auf die Touristen?
 
Teil des Ausnahmezustands ist eine nächtliche Ausgangssperre. Diese gilt laut Auswärtigem Amt jedoch nicht für die Urlaubsorte auf der Festlandseite des Roten Meeres. Betroffen ist davon jedoch die Provinz Süd-Sinai, dazu gehört unter anderem der Urlaubsort Scharm el Scheich. Am Donnerstag (15. August) gab es auch den ersten Bericht von Zusammenstößen in Hurghada. Dabei kam nach Angaben aus Sicherheitskreisen ein Mensch ums Leben. Die Reiseveranstalter sagen jedoch, dass die Situation für Touristen am Roten Meer unverändert ruhig ist.
 
Welche Rechte habe ich, wenn ich eine Ägyptenreise gebucht habe?
 
Laut dem Reiserechtler Paul Degott müssen Touristen nicht mit Stornierungskosten rechnen, wenn sie jetzt eine Reise nach Ägypten - egal in welchen Teil des Landes - absagen möchten. »In so einer Situation kann man niemandem mehr zumuten, dass er noch in Ägypten Urlaub macht. Ein flächendeckender Notstand heißt: Es kann alles zusammenbrechen, es ist gefährlich.«
 
Das gilt nach Degotts Einschätzung zunächst nur ungefähr für die kommenden zwei Wochen. Je weiter der Abreisetermin in der Zukunft liegt, desto weniger sicher ist, dass Touristen keine Stornierungskosten tragen müssen. »Denn entscheidend ist die Situation heute, und zwar nicht subjektiv nach Angstgefühl, sondern objektiv«, sagt Degott. Im Moment sei die Situation auch objektiv gefährlich. Stornieren Urlauber jetzt schon Reisen, die erst Mitte oder Ende September beginnen sollten, müssten sie unter Umständen damit rechnen, dass sie die Kosten selber tragen müssen.
 
Wie reagieren die Reiseveranstalter?
 
Als erster großer deutscher Reiseveranstalter bietet Tui Kunden aufgrund der Unruhen an, alle gebuchten Reisen in das Land kostenlos umzubuchen. «Die Lage in den Baderegionen ist zwar nach wie vor ruhig, wir haben jedoch Verständnis für verunsicherte Kunden», sagte Sprecherin Anja Braun. Die Kulanzregelung gelte zunächst für Anreisen bis zum 22. August. Auch Phoenix Reisen reagierte am Donnerstag (15. August). Der Veranstalter bietet bis 14. September kostenlose Stornierung für Scharm el Scheich an. Die Regelung gilt jedoch nicht für Hurghada.
 
Die anderen großen Reiseveranstalter bieten solche Regelung derzeit noch nicht an. »Die Sicherheitslage am Roten Meer hat sich laut Auswärtigen Amt nicht verändert, auch wir schätzen die Lage dort derzeit als ruhig ein«, sagte zum Beispiel ein Sprecher von FTI. Man beobachte die Situation jedoch genau. Ähnlich äußerte sich ein Sprecher von Thomas Cook/Neckermann. »Wir stehen mit dem Auswärtigen Amt und den Kollegen vor Ort in ständigem Kontakt.« Derzeit gebe es jedoch keine Einschränkungen für Urlauber am Roten Meer.
 
Anders ist die Lage in Kairo und Oberägypten. Von Reisen in diese Landesteile rät das Auswärtige Amt dringend ab. Die Veranstalter bieten deshalb in diese Regionen derzeit entweder gar keine Reisen mehr an oder stornieren diese auf Wunsch kostenlos. FTI bietet kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen zunächst bis zum 15. September an, bei Nilkreuzfahrten bis zum 8. September. Thomas Cook/Neckermann haben Kairo und Luxor bis auf weiteres aus dem Programm genommen. Bei DER Touristik in Köln gilt die Regelung bis zum 15. September, bei Tui bis zum 26. August.
 
Alltours ist ohnehin nur am Roten Meer vertreten. Bislang bietet das Unternehmen ebenfalls keine kostenlosen Stornierungen an. Eine Reaktion des Duisburger Veranstalters gibt es dennoch: Vorerst finden im ganzen Land keine Ausflüge mehr statt.
 
Kann ich noch eine Nilkreuzfahrt machen?
 
Auch von Nilkreuzfahrten rät das Auswärtige Amt dringend ab. Die meisten Veranstalter haben ihre Reisen abgesagt. Phoenix Reisen hat alle Flusskreuzfahrten auf dem Nil bis zum 14. September gestrichen. Auch Schauinsland Reisen bietet bis auf weiteres keine Fahrten an. Nicko Tours hat sich mit seinem Schiff vollständig aus Ägypten zurückgezogen. Die Saison für Nilkreuzfahrten sollte eigentlich im August beginnen und bis Dezember dauern. Der Veranstalter sagte die Touren ab und hat Ägypten auch im kommenden Jahr nicht im Programm.
 
Auf was müssen sich die Hochseekreuzfahrer einstellen?
 
Im Herbst und kommenden Winter wird es so gut wie keine Anläufe von Hochseekreuzfahrtschiffen in Ägypten geben. So haben zum Beispiel die Reedereien MSC Kreuzfahrten, Aida Cruises, Costa, Holland America Line, Seabourne sämtliche Fahrten im Roten Meer auf andere Ziele umgeroutet, Stopps an den ägyptischen Mittelmeerhäfen fallen aus.

(15.08.2013, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.