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Die politischen Unruhen in Ägypten verunsichern Touristen. Damit Frühbucher sich trotzdem erst einmal für das Land entscheiden, geben Reiseveranstalter Umbuchungs-Garantien.

Die politischen Unruhen in Ägypten verunsichern Touristen. Damit Frühbucher sich trotzdem erst einmal für das Land entscheiden, geben Reiseveranstalter Umbuchungs-Garantien.

Foto: Julien Warnand

Urlaub in Ägypten Veranstalter bieten Sorglosgarantien

Die Bilder von Demonstrationen wirken derzeit nicht gerade einladend. Die Reiseveranstalter setzen aber auf die Frühbucher für den nächsten Sommer. Für Zögernde gibt es nun Sorglosgarantien.  

Im nächsten Sommer nach Ägypten? Wer weiß schon, wie es dann dort zugeht? Damit sich Frühbucher von solchen Sorgen nicht abschrecken lassen, bieten einige Reiseveranstalter kostenlose Umbuchungen für jetzt gebuchte Sommereisen nach Ägypten an. FTI und Thomas Cook gaben jetzt die Einführung einer solchen Sorglosgarantie bekannt.

Das Touristikunternehmen Thomas Cook, zu dem auch der Veranstalter Neckermann gehört, ermöglicht die kostenlose Umbuchung für alle Ägyptenreisen zwischen Anfang April und Ende Oktober 2013. Voraussetzung ist, dass der Kunde vor dem 1. Februar gebucht hat und sich spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt für ein neues Ziel entscheidet. Bei FTI gilt das Angebot für Reisen von Anfang Mai bis Ende Oktober. Gebucht haben müssen die Kunden vor dem 1. März. Umbuchen können sie bis zu 14 Tage vor Reiseantritt.

Das Problem: Im Winter zeigt das Fernsehen Ausschreitungen im beliebten Urlaubsland, die Menschen werden unsicher und schlagen bei den Frühbucherangeboten erst mal nicht zu. Ähnlich war es in der vergangenen Saison in Griechenland. »Sie denken dann "Da warte ich lieber mal ab" und buchen nicht«, sagt Nina Kreke von Thomas Cook. «Man merkt die Zurückhaltung der Gäste. In den vergangenen Wochen seien - verglichen mit dem gleichen Zeitraum im Vorjahr - weniger Buchungen für Sommerurlaub in Ägypten eingegangen, sagt Kreke.

Bei FTI heißt es, das Angebot sei keine Reaktion auf die aktuellen Vorkommnisse. Aber: »Die Frühbucherfristen laufen jetzt ab, und die Menschen fragen sich, wie es mit Ägypten wohl weitergeht«, sagt Christian Müller von FTI.

Branchenriese Tui hat keine vergleichbare Ägyptenaktion im Programm. In der Wintersaison lägen die Buchungszahlen zwar unter denen vom Vorjahr, für die kommende Sommersaison aber bereits über den Zahlen aus gleichen Zeitraum in 2012, sagt Susanne Stünckel von Tui. Seit dem Arabischen Frühling hat das Unternehmen allerdings insgesamt einen Rückgang der Buchungen für Reisen ins Land am Nil verzeichnet. Vorher lag Ägypten auf Platz fünf der beliebtesten Ziele der Tui-Urlauber, inzwischen liege es auf Platz sieben.

Einen Tag vor der Volksabstimmung zum Verfassungsentwurf sei die Lage für Touristen im Land unverändert, sagt Thorsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband (DRV). »Der Betrieb geht ganz normal weiter. Es werden keine Hotels geschlossen und keine Flüge gestrichen.« Die Sicherheitsvorkehrungen im Land seien bereits sehr hoch.

(14.12.2012, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.