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Urlaub in Asien Mit Emirates ab € 583 zu traumhaften Destinationen fliegen

Entdecken Sie die einzigartigen Kulturen einer Region zwischen Traditionen und Hightech.

Ob Sie geschäftlich nach Peking reisen, die jahrtausendealte Geschichte des Reichs der Mitte kennenlernen oder an den Traumstränden Thailands entspannen möchten – die Fernost-Sondertarife von Emirates eröffnen Ihnen jetzt eine ganze Welt an Möglichkeiten.

Guangzhou ab € 583
Peking ab € 583
Shanghai ab € 583
Bangkok ab € 601**
Colombo ab € 604
Hongkong ab € 654
Kuala Lumpur ab € 684
Singapur ab € 684
Jakarta ab € 788

**8. August bis 30. September 2012 ab € 684
Die Sondertarife sind nur bis einschließlich 31.03.2012 buchbar. Reisezeitraum 8. April bis 21. Juni 2012 und 8. August bis 30. September 2012. Preise sind inklusive aller Steuern und Gebühren.

(22.03.12, rp, emirates)

DUBAI Hotels, Ausflüge, Attraktionen Vereinigte Arabische Emirate

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)