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Wenn in einem Land Chaos ausbricht - hier Ägypten 2013 - kann das Auswärtige Amt vor Reisen warnen. Meist reagieren Veranstalter unmittelbar darauf

Wenn in einem Land Chaos ausbricht - hier Ägypten 2013 - kann das Auswärtige Amt vor Reisen warnen. Meist reagieren Veranstalter unmittelbar darauf

Foto: Mostafa Darwish

Urlaub in Gefahr Was bedeuten die Sicherheitshinweise

Mit Sicherheitshinweisen will das Auswärtige Amt helfen, die Gefahren in einem Land richtig einzuschätzen. Experten erklären, was zum Beispiel eine Reisewarnung bedeutet. Und was höhere Gewalt damit zu tun hat.
Dass der Irak oder Somalia keine sicheren Reiseländer sind, hat sich herumgesprochen. Für diese Staaten gibt es schon lange Reisewarnungen. Doch manchmal bricht das Chaos auch in vermeintlich friedlichen Urlaubsregionen aus - zuletzt während der Revolutionen in Nordafrika. Von Reisen nach Ägypten und Tunesien wurde plötzlich dringend abgeraten, die Situation vor Ort blieb lange unübersichtlich. Mit seinen Reise- und Sicherheitshinweisen versucht das Auswärtige Amt, Reisende bestmöglich über die Gefahrensituation im jeweiligen Land in Kenntnis zu setzen.
 
Allgemeine Reisehinweise hält das Auswärtige Amt für jedes Land bereit. Sie beschreiben unter anderem die Einreisebestimmungen, zollrechtliche Besonderheiten und die medizinische Versorgung. Sicherheitshinweise machen dagegen auf besondere Risiken aufmerksam, etwa durch Kriminalität oder Terrorismus. Das Ministerium kann von »nicht unbedingt erforderlichen« oder gleich von allen Reisen in ein bestimmtes Land abraten oder auch dringend abraten. Wenn eine konkrete »Gefahr für Leib und Leben« besteht, gibt das Amt eine Reisewarnung heraus. Reisenden vor Ort wird dann empfohlen, das Land möglichst schnell zu verlassen.
 
Dieses abgestufte System soll die Betreffenden in die Lage versetzen, eigenständig zu entscheiden, ob sie eine Reise unternehmen oder nicht, erklärt das Außenamt. »Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise kann das Auswärtige Amt niemandem abnehmen«, heißt es bei der Behörde. Trotzdem bestimmen die Sicherheitshinweise maßgeblich, ob Reiseveranstalter das Risiko in Kauf nehmen, Urlauber in instabile Länder zu schicken oder nicht.
 
Für Urlauber besonders relevant ist der Terminus der höheren Gewalt: Tritt etwa bei Naturkatastrophen oder nicht vorhersehbaren politischen Unruhen ein Fall höherer Gewalt ein, kann der Urlauber ohne Stornokosten von seinem Reisevertrag zurücktreten, wie der Reiserechtler Prof. Ronald Schmid erklärt. »Eine Reisewarnung ist ein starkes Indiz dafür, dass höhere Gewalt vorliegt.« Die meisten Gerichte folgen diesem logischen Schluss. Reisewarnungen sind für viele Veranstalter deshalb de facto verbindlich. Ganz grundsätzlich gilt aber: Die Reise- und Sicherheitshinweise bleiben immer nur Empfehlungen. »Sie haben keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung«, betont Schmid.
 
Ob der Reiserücktritt wegen der Gefahren vor Ort gerechtfertigt ist, entscheidet im Einzelfall ein Gericht. Um die Lage in einem Land im Krisenfall richtig abschätzen zu können, greift das Auswärtige Amt auf viele Quellen zu: Botschaften, deutsche staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen vor Ort, einzelne Vertrauenspersonen oder Vertretungen befreundeter Staaten.
 
Die Reisebranche selbst wird regelmäßig vom Auswärtigen Amt über eine Verschärfung der Reise- und Sicherheitshinweise informiert - »gegebenenfalls auch über entsprechende Planungen«, so das Amt. In Krisenfällen hat der Deutsche Reiseverband (DRV) die Möglichkeit, im Lagezentrum der Behörde zum gegenseitigen Informationsaustausch mitzuwirken, bestätigt DRV-Sprecher Torsten Schäfer.
 
(04.03.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.