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Urlaubsmängel Reisebüros sollen haften

Deutschlands Ferienhandel droht Ungemach aus Brüssel: Pauschaltouristen sollen künftig entscheiden können, ob sie bei Mängeln den Reiseveranstalter oder das Reisebüro in Haftung nehmen. Das sei »ein Stück aus dem Tollhaus«, sagt Klaus Laepple vom Deutschen Reiseverband (DRV). Reisemittler seien nicht die richtige Adresse, für Mängel müssten wie gehabt die Produzenten gerade stehen.

Würden die Pläne der zur »Überregulierung« neigenden EU-Kommission realisiert, »kommt auf die Agenturen ein unwägbares finanzielles Risiko zu«, so der Reiseexperte. Sie müssten sich dann auch gegen die eigene Insolvenz versichern, die Betreuung der Kunden vor Ort sicherstellen und für die korrekte Erfüllung aller vereinbarten Reiseleistungen – auf 100 Reisen kommt im Branchenschnitt eine Reklamation - haften. Am Ende trieben solche Gesetze nur mehr Vermittler in die Insolvenz. Der Leidtragende sei der Kunde, dem in der Folge weniger Reisebüros zur Verfügung stehen.

(Brüssel, 29.11.10, tdt)
 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.