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Wer sich das Reisen in die USA erleichtern und langes Schlangestehen umgehen möchte, kann sich für das Global-Entry-Program bewerben. Auch der Bewerbungsprozess ist allerdings recht aufwendig

Wer sich das Reisen in die USA erleichtern und langes Schlangestehen umgehen möchte, kann sich für das Global-Entry-Program bewerben. Auch der Bewerbungsprozess ist allerdings recht aufwendig

Foto: Andreas Gebert

USA-Einreise Schneller mit Global-Entry-Programm

Wer in die USA einreisen will, muss bei der Ankunft oft mit langen Schlangen etwa bei der Passkontrolle rechnen. Einfacher wird das Prozedere für den, der am Global-Entry-Programm teilnimmt. Allerdings ist auch die Bewerbung dafür recht kompliziert.

Wer zum Beispiel beruflich viel in die USA fliegt, kann mit dem Global-Entry-Programm die Einreise beschleunigen. Allerdings ist der Bewerbungsprozess dafür sehr aufwendig.

Was für Vorteile hat das Global-Entry-Programm?
 
Das Programm erleichtert die Einreise in die USA. Reisende kommen schneller durch die Passkontrollen an bestimmten amerikanischen Flughäfen. Sie gehen zu einem automatischen «Kiosk», an dem sie ihren Pass und Fingerabdruck einscannen lassen und eine Zollerklärung abgeben. Danach können sie direkt zur Gepäckausgabe gehen.

 
Wie bewirbt man sich für das Programm?
 
Um sich als Deutscher zu bewerben, muss man sich zunächst bei der Bundespolizei in einem Easypass-Registrierungsbüro vorregistrieren. Easypass ist ein neues, automatisches Grenzkontrollsystem. Die Büros gibt es an den Flughäfen in Frankfurt, München, Hamburg, Düsseldorf und Berlin.
 
Daraufhin folgt eine Online-Bewerbung, die 100 Dollar (knapp 90 Euro) kostet. Anschließend werden die Kandidaten von den US-Behörden interviewt. Die Gespräche finden zum Beispiel vom 26. bis 29. Oktober am Frankfurt Flughafen statt, vom 2. bis 3. November in der amerikanischen Botschaft in Berlin und vom 9. bis 11. November am Flughafen München. Die Mitgliedschaft in dem Programm hält fünf Jahre lang, allerdings werden Mitglieder innerhalb von zwei Jahren erneut geprüft.
 
Wer kann an dem Programm teilnehmen?
 
Teilnehmen können Staatsbürger oder dauerhaft Aufenthaltsberechtigte der USA sowie Bürger aus Deutschland, den Niederlanden, Panama, Südkorea und Mexiko.
 
(28.09.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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