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Alles muss raus: »Sale«-Schilder wie dieses gibt es in der Vorweihnachtszeit in den USA fast überall zu sehen

Alles muss raus: »Sale«-Schilder wie dieses gibt es in der Vorweihnachtszeit in den USA fast überall zu sehen

Foto: Verena Wolff

USA-Reise Bei Konsumrausch Zoll beachten

Die roten »Sale«-Schilder in den USA am Thanksgiving-Wochenende verleiten zu einer ausgiebigen Einkaufstour. Oft gibt es Rabatte von bis zu 70 Prozent. Doch nicht alles, was in den Koffer passt, darf man auch nach Europa mitbringen.

Es ist schon dunkel auf dem Highway 495 in Massachusetts, rund 50 Kilometer westlich von Boston. Doch am Thanksgiving-Abend scheint es, als sei der halbe Staat unterwegs. Um Mitternacht öffnen die Geschäfte im Wrentham Village Premium Outlet.

Es ist das sogenannte Black-Friday-Wochenende. Die Werbung verspricht die größten Rabatte der Saison: »Entire Shop on Sale« heißt es da oder »70% Off«. Das will sich niemand entgehen lassen.
 
»In vielen Familien ist es Tradition, nach dem Truthahn-Essen in den Angeboten zu stöbern und dann zur Midnight Madness zu kommen«, sagt Candice Beaulieu, Sprecherin des Outlets. Drei Stunden vor dem Mitternachts-Wahnsinn werden die Parkplätze geöffnet, der Verkehr ist rege und die Polizei an vielen Stellen im Einsatz. »Wir dürfen erst um eine Minute nach Mitternacht aufschließen, da sind die Gesetze in Massachusetts sehr streng«, sagt Beaulieu. Dafür hat das Outlet dann durchgehend bis 22.00 Uhr am folgenden Abend geöffnet, im Jahr 2016 am 25. November.

 
Jeder amerikanische Bundesstaat hat eigene Gesetze. In New Hampshire und Maine zum Beispiel beginnt der Black Friday bereits am Thanksgiving-Abend um 18.00 Uhr. Es ist der Tag, an dem die Geschäfte in den USA den meisten Umsatz machen – und an dem auch diejenigen Läden einen »Sale« haben, die ihre Ware normalerweise nur zum regulären Preis anbieten.
 
Nicht überall sind die Rabatte einzigartig. In den USA gibt es zu den meisten Feiertagen Sonderverkäufe. Über das Internet lassen sich zahlreiche Coupons finden, die verschiedene Waren weiter rabattieren. So ist es nicht unbedingt notwendig, sich übernächtigt in das Gewühl der Shoppenden zu begeben.
 
Traditionell ist das Wochenende des Erntedankfestes, das immer auf den letzten Donnerstag im November fällt, auch der Startschuss für das Weihnachtsgeschäft. Allerdings gibt es besonders für Deutsche, die zum Shoppen nach Amerika fliegen, einiges zu beachten. Denn nicht jede Ware darf nach Deutschland eingeführt werden, und auch bei allzu schweren Koffern werden die Zöllner am Flughafen misstrauisch.


Diese Regeln sollten Sie bei der Rückkehr aus den USA beachten
 
Höchstgrenze beachten: Waren sind zollfrei, wenn ihr Wert nicht mehr als 430 Euro beträgt. Dabei gilt der Kaufpreis der Ware. Wenn zum Beispiel ein Mantel ursprünglich 399 US-Dollar gekostet hat und auf 89 Dollar rabattiert wurde, dann gilt dieser niedrigere Preis - allerdings zuzüglich der amerikanischen Mehrwertsteuer. Denn die ist in den USA nicht im Preis inbegriffen, sondern kommt oben drauf.
 
Kassenzettel aufheben: Wenn der Originalpreis noch auf dem Mantel klebt, kann der Zollbeamte einen reduzierten Preis nicht erkennen. Deshalb sei es wichtig, den Kaufbeleg aufzuheben, sagt Andre Lenz, stellvertretender Sprecher der Generalzolldirektion in Bonn. Die gekauften Waren müssen außerdem für den eigenen Gebrauch sein.
 
Duty-Free-Einkäufe zählen extra: Der zollfreie Höchstbetrag gilt nicht für alles, was auf einer USA-Reise gekauft wurde. Wer am Flughafen im Duty-Free-Bereich einkauft oder beim Bordverkauf im Flugzeug zuschlägt, darf diese Waren zusätzlich zu dem mitbringen, was er im Land selbst eingekauft hat. »Dabei muss man allerdings ebenfalls auf die Freimengen achten«, sagt Lenz.
 
Verrechnen gilt nicht: Die Freimengen einzelner Reisender können nicht addiert werden. Wer mit der Familie unterwegs ist und sich zum Beispiel einen Laptop für 800 Dollar kauft, muss dafür an der Grenze Steuern zahlen – weil die Höchstgrenze von 430 Euro überschritten wurde. Denn der Zoll erlaubt nicht, dass eine Gruppe ihre Freimengen für einen Einkauf zusammenschmeißt.
 
Medikamente unterliegen besonderen Regeln: Viele Wirkstoffe, die in Deutschland apotheken- oder sogar rezeptpflichtig sind, kann man in den USA im Supermarkt kaufen. Eine Familienpackung Aspirin mitzubringen, ist kein Problem. Auch verschreibungspflichtige Medikamente darf man mitbringen - »für den üblichen persönlichen Bedarf«. Damit ist die Dosis gemeint, die man entsprechend den Dosierempfehlungen für ein Vierteljahr braucht. Nicht mitbringen darf man hingegen gefälschte Arzneimittel und gefährliche Stoffe, die zum Beispiel im Doping eingesetzt werden. Gleiches gilt für Präparate mit tierischen oder pflanzlichen Inhaltsstoffen, die wegen Gesetzen zum Artenschutz nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen.
 
Einkäufe jenseits der Freigrenze anmelden: An den deutschen Flughäfen gibt es einen grünen und einen roten Ausgang. Rot heißt: Ich habe die Reisefreigrenze überschritten und muss meine Mitbringsel mündlich beim Zoll anmelden. Grün bedeutet: Der Wert meiner Einkäufe liegt unter der Freigrenze, und die Einfuhr der Waren unterliegt keinen Verboten. 
 
Zollbedienstete dürfen das Gepäck nach der Einreise prüfen. »Personen, die zur Kontrolle ausgewählt wurden, sind gesetzlich verpflichtet, die Herkunft der Waren anzugeben und nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten«, sagt Lenz. Man muss also sagen, ob man ein neues Smartphone in den USA oder bereits zuvor in Deutschland gekauft hat. Grundsätzlich gilt: Wer beim Schmuggeln erwischt wird, begeht Steuerhinterziehung. »Im Reiseverkehr wird bei einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben bis zu 130 Euro grundsätzlich von der Verfolgung der Tat wegen Geringfügigkeit abgesehen.« Eine Strafe kann trotzdem fällig werden.
 
Informationen: Der Zoll hat die App »Zoll und Reise« herausgebracht. Mit der können Reisende herausfinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind. Falls die Freimengen überschritten werden, kann man sich auch die Einfuhrabgaben ausrechnen lassen. Die App benötigt keine Internetverbindung – so kann man sie auch ohne Roaming-Gebühren oder WLAN-Verbindung im Urlaub nutzen. Sie ist für das iPhone und für Android-Smartphones erhältlich.

(04.11.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.