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Veranstalter-Pleite Der Reise-Sicherungsschein ist das A und O für eine Rückerstattung

Geht ein Veranstalter pleite, bekommen Urlauber das Geld für die geplatzte Reise zurück - auch wenn es ein Betrüger war, entschied jetzt das höchste EU-Gericht. Dafür brauchen Reisende aber unbedingt den sogenannten Sicherungsschein.

Urlauber verlieren ihr Geld auch dann nicht, wenn sie einem betrügerischen Reiseveranstalter auf den Leim gegangen sind. Wenn sie bei der Buchung einen sogenannten Sicherungsschein erhalten und der Organisator die Tour wegen Zahlungsunfähigkeit absagt, gilt der Schutz auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag (16. Februar) in Luxemburg, dass die Versicherung unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit gelte und stärkte damit die Rechte von Urlaubern. Was es bei der Buchung zu beachten gibt und was passiert, wenn der Veranstalter kurz vor oder während der Reise pleite geht, erfahren Urlauber hier:

Wie sichern sich Reisende vor einer Insolvenz des Veranstalters ab?
Urlauber sollten immer auf einen Sicherungsschein pochen: »Der Reisende muss darauf achten, dass er bei der Buchung einen gültigen Sicherungsschein erhält«, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Dieser ist eine Versicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters. Die Europäische Union hat festgelegt, dass Reiseveranstalter den Reisepreis nur entgegennehmen dürfen, wenn sie dem Reisenden einen solchen Schein aushändigen. Reisende sollten laut Fischer-Volk darauf achten, dass dieser Schein gültig ist. Dazu könnten sie auch direkt mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen. Der Sicherungsschein ist in der Regel auf die Rückseite der Buchungsbestätigung gedruckt.

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter vor der Reise pleitegeht?
Dann entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Reise durchgeführt wird oder nicht. Fällt sie aus, übernimmt die Versicherung die Kosten, zahlt also beispielsweise die Anzahlung zurück. »Auf dem Sicherungsschein ist angegeben, wer der Versicherer ist. An diesen müssen sich die Urlauber wenden«, erklärt Fischer-Volk. Dazu sollten alle Reiseunterlagen in Kopie und sämtliche Zahlungsbelege eingereicht werden. Eine genaue Frist gibt es nicht, Reisende sollten aber möglichst schnell handeln, so die Verbraucherschützerin.

Wie ist es, wenn die Insolvenz während der Reise eintritt?
In diesem Fall verweigern die Hotels den Urlaubern oft weitere Übernachtungen und die Fluggesellschaften den Rücktransport. Deshalb springt auch hier die Versicherung ein. Meist bedeutet es jedoch, dass die Reise abgebrochen wird. Die Versicherung zahlt laut Fischer-Volk den Preis für die verfallenen Urlaubstage. Ansprüche auf Schadenersatz wegen vertanem Urlaub sind laut Fischer-Volk jedoch ohne große Aussicht auf Erfolg, da Schadenersatzzahlungen ein bewusstes Verschulden voraussetzen. Das sei lediglich bei einer verschleppten Insolvenz der Fall.

Was mache ich, wenn ich keinen oder einen ungültigen Sicherungsschein habe?
Als letzte Möglichkeit bleibt laut Fischer-Volk, die Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. »Die Chancen dafür stehen aber schlecht«, so die Verbraucherschützerin. Die Ansprüche der Verbraucher rangierten weit hinten.

(27.02.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)