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REISE und PREISE

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Andreas Heilmann / dpa

Todesfall Werden hohe Stornokosten bei Reiserücktritt fällig?

Wer vor einer gebuchten Reise schwer erkrankt, hat Anspruch auf eine Kostenerstattung. Das gilt jedoch nicht, wenn der Tod des Partners die Pläne durcheinanderbringt. Das sollten die Urlauber im Hinterkopf haben.

Der Partner stirbt, und eine geplante gemeinsame Reise wird aufgegeben: In diesem Fall drohen beim Reiserücktritt hohe Stornokosten. Denn auch wenn die Trauer des Hinterbliebenen unbeschreiblich groß ist, gilt das rechtlich nicht als unerwartet schwere Erkrankung.

Aus diesem Grund zahlt die Reiserücktrittsversicherung auch nicht unbedingt die Kosten, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt (Az.: 233 C 26770/14). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Reise für 5736 Euro gebucht. Sie schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung für sich, ihren Gatten und zwei weitere Personen ab. In der Nacht drauf starb der Mann. Die Versicherung nahm den Vertrag erst einige Tage später an - ohne vom Tod des Mannes zu wissen. Die Klägerin stornierte die Reise, der Veranstalter stellte 3441,60 Euro in Rechnung.

Von der Versicherung bekam die Frau das Geld nicht zurück. Die Trauer der Klägerin sei keine unerwartet schwere Erkrankung, entschied das Gericht. Eine Arzt hatte der Frau zwar eine schwere psychosoziale Belastungsreaktion attestiert - diese sei aber nur eine Umschreibung einer Trauerphase, so das Urteil. Ärztliche Behandlung bekam die Klägerin nicht. Hinzu kam, dass die Frau die Versicherung über den Tod ihres Mann hätte informieren müssen. So musste die Versicherung nicht für die Stornogebühren aufkommen.

(23.11.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.