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Versicherungsschutz Bei Reiseversicherungen auf Leistungsausschlüsse achten

Der Sommerurlaub steht vor der Tür, Reisende sollten deshalb genau auf ihren Versicherungsschutz achten, rät der Bund der Versicherten (BdV).

»Ins Reisegepäck gehört auf jeden Fall die Auslandskrankenversicherung«, sagt Vorstandsmitglied Thorsten Rudnik. Ob eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung sinnvoll ist, müsse dagegen im Einzelfall geprüft werden. Vor allem sollte auf mögliche Leistungsausschlüsse im Kleingedruckten geachtet werden.
Die Reiserücktrittskostenversicherung zahlt, wenn aus wichtigem Grund wie plötzlicher Krankheit oder Tod von Angehörigen eine Reise nicht angetreten werden kann. Zu den zwingend notwendigen Policen gehöre diese nicht, so Rudnik, dennoch könnten gerade bei einer sehr teuren Reise die Stornogebühren schmerzlich sein. »Aber auch bei Reisen mit Kindern oder älteren Menschen ist ein Abschluss ratsam, da das Risiko eines Rücktritts oder Abbruchs höher ist«, so Rudnik.
Genau unter die Lupe genommen werden sollten die Leistungsausschlüsse. Leistet die Gesellschaft zum Beispiel auch bei Schwangerschaft oder chronischen psychischen Erkrankungen? Wie klar ist die Regelung bezüglich unerwartet schwerer Erkrankungen gefasst? »Gerade bei Krankheiten, die bereits vor Abschluss des Vertrags bestehen und sich zum Reisezeitpunkt verschlimmern, zahlt die Versicherung meistens nichts«, so Rudnik.
Die Reiseabbruchversicherung ist bei vielen Gesellschaften schon in der Rücktrittspolice enthalten. Bei ihr sind die Kosten für eine eventuell notwendige Umbuchung des Rückflugs mitversichert, wenn der Verbraucher im Urlaub krank wird oder andere Gründe eine vorzeitige Rückreise erzwingen.

(13.06.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.