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Verspäteter Flug Ruhezeit der Crew darf keinGrund dafür sein

Ruhezeiten sind wichtig für die Besatzung eines Flugzeugs - sorgen diese allerdings für Verspätung, muss der Passagier das nicht hinnehmen. Das stellte ein Gericht klar.

Verspätet sich wegen der Ruhezeit der Crew ein Flug, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt auch, wenn der Grund für die Verspätung des vorherigen Fluges schlechtes Wetter war. In solch einem Fall müsse die Airline eine Ersatzcrew einsetzen oder nachweisen, dass dies nicht möglich war. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 12868/10). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« hin.
In dem Fall hatte ein Ehepaar einen Flug von Madrid nach Teneriffa gebucht. Dieser verspätete sich jedoch um vier Stunden. Der Kläger forderte deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Die Airline begründete die Verspätung mit einem wegen schlechten Wetters verspäteten Flug am Vorabend. Die Flugzeugcrew habe danach die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten müssen. Deshalb liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der laut EU-Fluggastrechteverordnung die Airline nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
Dem stimmte das Gericht nicht zu. Den Klägern stehe Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person zu. Die Verspätung habe nicht auf außergewöhnlichen Umständen im reiserechtlichen Sinn beruht. Zwar könne auch schlechtes Wetter bei einem vorhergehenden Flug ein außergewöhnlicher Umstand sein. Dazu müsse die Airline jedoch darlegen, dass sie sich bemüht hat, die Verspätung am Folgetag zu verhindern, es aber nicht geschafft hat. Dies sei in dem Fall nicht geschehen.

(07.11.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.