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Mit einem eigenen Chauffeur werden die Passagiere mit VIP-Package in Frankfurt zum Einstieg gefahren.

Mit einem eigenen Chauffeur werden die Passagiere mit VIP-Package in Frankfurt zum Einstieg gefahren.

Foto: Fraport AG

VIP-Dienste an Flughäfen Mit der Limousine zum Flieger

Eine ausgefallene Geschenkidee oder sich einfach mal wichtig fühlen: Mit dem nötigen Geld kann jeder Economy-Class-Passagier an deutschen Flughäfen in die Welt der VIPs und Business-Reisenden eintauchen und seinen Urlaub wie ein Promi beginnen.

Einmal zum Jetset gehören, einmal das Flair der Welt der Wichtigen spüren. Schwer erreichbar ist dieses erhabene Gefühl nicht, im Gegenteil: An den deutschen Flughäfen kann sich der Otto-Normal-Urlauber gegen einen Extraobolus selber zum VIP-Passagier upgraden.

Dann kann man sich ins Designersofa mit Blick auf Start- und Landebahn fallen lassen. Die Leistungen in den exklusiven Airport-Lounges lassen sich individuell zusammenstellen, je nach Bedarf und Dicke des eigenen Geldbeutels.

 
Wer für seinen Abflug am Frankfurter Flughafen den VIP-Service bucht, darf sein Auto auf dem privaten VIP-Parkplatz abstellen, wird dort persönlich begrüßt und fernab der üblichen Terminalwege in den 1100 Quadratmeter großen VIP-Loungebereich geführt - Blick auf das Flughafenvorfeld inklusive. Während man am Drink nippt, noch etwas arbeitet oder im Bad relaxt, kümmern sich fleißige Mitarbeiter um den Check-in für den Flug und die Gepäckaufgabe. VIPs schleppen ihr Gepäck nicht selbst und stehen nicht Schlange. Auch die Sicherheits- und Passkontrolle erfolgen separat im Loungebereich.
 
Danach werden die Fluggäste persönlich in einer Luxuslimousine zum Flieger chauffiert. Sie können als letzte Passagiere einsteigen. Oder als erste. Der VIP-Kunde ist König. Der Basispreis für dieses Grundpaket liegt in Frankfurt bei 298 Euro für eine Person plus 150 Euro für jede Begleitperson, zuzüglich Mehrwertsteuer.
 
»Immer mehr Privatreisende, die sich für ihren Urlaub einmal diesen ganz besonderen Service gönnen«, zählt Christian Hinkel vom Düsseldorfer Airport. Mehr als 6000 VIP-Gäste werden im Jahr am größten Flughafen in Nordrhein-Westfalen betreut. Hier liegt der Netto-Preis für die Basisleistungen mit zwei Stunden Loungenutzung und zwei Gepäckstücken bei 209 Euro. Für jede weitere mitreisende Person kommen 100 Euro hinzu.
 
Entscheidend für die Nutzung der VIP-Services an deutschen Flughäfen ist allein die Bezahlung. Die Leistungen können unabhängig von Fluggesellschaft, Buchungsklasse oder der Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm gebucht werden. »Der Service ist offen für jedermann und kann für eine Geschäftsreise genauso wie für den Flug in die Flitterwochen gebucht werden«, sagt VIP-Services-Referentin Swantje Colling vom Münchner Flughafen.
 
In der bayerischen Landeshauptstadt ist der VIP-Bereich, »VipWing«genannt, mit 1700 Quadratmetern Fläche besonders groß. Jedes Jahr nutzen rund 20 000 Personen das Angebot. Jeder VIP-Kunde hat seinen persönlichen Betreuer, der sich um alle Wünsche und Formalitäten kümmert. In München kostet der Basis-VIP-Service bei Abflug oder Ankunft 290 Euro für eine Person und 140 Euro für jede weitere. Zusätzlich können exklusive Suites gebucht werden. Der »VipWing« hält auch eine regionale Besonderheit bereit: einen Freiluft-Biergarten mit bayerischen Spezialitäten.
 
Stars, Sternchen und vor allem Geschäftsreisende nutzen an den Flughäfen die VIP-Services. Über die Vorlieben ihrer teils prominenten Klientel hüllen die Anbieter jedoch den Mantel des Schweigens. »Diskretion ist in unserem Geschäft das oberste Gebot«, sagt Jana Schwab vom Frankfurter Flughafen.
 
Mit einigen großen Scheinen kann sich also jeder Reisende die Chance erkaufen, in der verborgenen Airport-Welt solche Promis zu treffen. Weiterer Vorteil des VIP-Daseins: die Zeitersparnis ohne Schlangestehen. Abhängig von der Zieldestination reicht eine Ankunft am Flughafen zwischen anderthalb Stunden und 30 Minuten vor Abflug. Allerdings bliebe für den Gelegenheits-VIP dann ja kaum Zeit, die Lounge auszukosten.

(13.09.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.