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Traumhaft gelegen: der Robinson-Club auf den Malediven. Im kommenden Jahr soll eine weitere Anlage öffnen

Traumhaft gelegen: der Robinson-Club auf den Malediven. Im kommenden Jahr soll eine weitere Anlage öffnen

Foto: Robinson

Von Robinson bis Aldiana Die wichtigsten Clubanbieter

Der Reisekonzern Thomas Cook und der traditionsreiche Club Med wollen in Zukunft ihre Zusammenarbeit verstärken. Auf dem deutschen Markt sind Robinson und Aldiana führend. REISE & PREISE gibt einen Überblick darüber, was Cluburlauber bei den verschiedenen Anbietern erwartet.

Die Ferienangebote des Club Med werden verstärkt von Thomas Cook vermarktet. In den Reisebüros und auf der Webseite des Veranstalters soll es einen eigenen Bereich geben. Der französische Clubbetreiber ist nur einer von mehreren Anbietern, aus denen deutsche Urlauber wählen können.

Ein Kurzporträt der wichtigsten Clubs
 
Robinson: Der Marktführer in Deutschland hat 24 Clubanlagen in zwölf Ländern im Programm. Im Herbst 2016 soll ein zweiter Club auf den Malediven eröffnen. Robinson bietet das klassische Rundum-Angebot eines Ferienclubs: Sport, Wellness, Unterhaltung und Kinderbetreuung. Die Schwerpunkte sind je nach Anlage unterschiedlich - manche Clubs sprechen eher Familien an, andere Paare und Singles. Preislich liegt der Anbieter im »Premium«-Segment. Worauf müssen sich Urlauber in Zukunft einstellen? Sie werden in den Robinson-Anlagen öfter andere Sprachen hören. Die Anzahl der Gäste, die nicht aus deutschsprachigen Ländern kommen, soll bis 2020 von derzeit 10 auf 22 Prozent steigen, kündigte die Tui-Tochter an.
 
Aldiana: Der Veranstalter aus Oberursel hat zehn Clubs im Angebot: drei in Spanien, jeweils zwei in Tunesien und Österreich sowie je eine in Zypern, Griechenland und der Türkei. Voraussichtlich 2017 soll ein neuer Club in Marsa Alam am Roten Meer eröffnen. Aldiana wirbt mit »Urlaub, so vielfältig wie die Gäste selbst«. Soll heißen: Auch dort möchte man am liebsten jeden Urlaubstyp abholen. Ein breites Sportangebot richtet sich an Aktivurlauber, Events wie Gourmet-Wochen an Kulinariker und das Wellness-Konzept «Welldiana» an erholungsbedürftige Urlauber. Und natürlich sollen auch Familien mit kleinen Kindern einchecken.
 
Club Med: Der Club Méditerranée aus Frankreich ist mit 66 Clubanlagen vor allem international breit aufgestellt. Allein 26 Resorts gibt es auf der Fernstrecke - und für den Winter 21 Skiclubs in den Alpen. Die Zielgruppe ist typischerweise breitgefächert: Familien, Paare und Sportbegeisterte. Auch hier entscheidet die Destination über den Fokus des Unterhaltungsangebots. Der Trend geht weg vom klassischen Abendprogramm und zu Events mit Erlebnis-Charakter.
 
MagicLife: Unter der zweiten Clubmarke der Tui stehen derzeit 13 Häuser in fünf Ländern zur Auswahl: vier in der Türkei, drei in Griechenland und jeweils zwei in Spanien, Ägypten und Tunesien. Neu seit diesem Sommer sind die Clubs »Magic Life Cala Pada« auf Ibiza und »Magic Life Plimmiri« auf Rhodos, die sich vor allem an Familien richten. Je nach Club stehen andere Zielgruppen im Fokus. Magic Life richtet sich Tui zufolge aber generell an Urlauber, die ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis schätzen. Sprich: Wer bei Magic Life bucht, achtet eher auf sein Urlaubsbudget als der Robinson-Gast.
 
Club Calimera: Rund um das Mittelmeer und am Roten Meer hat die Hotelmarke aus dem Hause DER Touristik in diesem Sommer zwölf Anlagen im Programm. Und man will weiter wachsen: Zwei bis drei Clubs sollen jedes Jahr hinzukommen. Willkommen ist jeder: Singles, Paare und natürlich Familien. Entsprechend gibt es Unterhaltung, Sportangebote und den »Calimingo Kids Club«. Preislich bewegt sich der Urlaub in einem Club Calimera im mittleren Segment. Als Trend hat DER Touristik den zunehmenden Wunsch nach qualitativ hochwertigen Speisen ausgemacht. Stichwort: Kulinarik. Deshalb setzt Club Calimera in Zukunft noch mehr auf Genuss. Auch das Sportangebot soll noch professioneller werden.

(07.09.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.