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Sicherheitskontrolle am Flughafen: Die neuen Bestimmungen für USA-Flüge erlauben nur noch Geräte an Bord, die man einschalten kann. Ein leerer Handyakku wird da zum Problem

Sicherheitskontrolle am Flughafen: Die neuen Bestimmungen für USA-Flüge erlauben nur noch Geräte an Bord, die man einschalten kann. Ein leerer Handyakku wird da zum Problem

Foto: Christian Charisius

Vor USA-Flug Handy-Akku schonen oder ausschalten

Neue Sicherheitsbestimmungen erlauben auf Flügen in die USA nur noch elektronische Geräte, die sich einschalten lassen. Mit ein paar Einstellungen lässt sich die Akkulaufzeit verlängern.

Vor Flügen in die USA sollten Reisende ihre elektronischen Geräte komplett aufladen. Darauf weist das Telekommunikationsportal »Teltarif.de« hin. Hintergrund sind neue Sicherheitsbestimmungen, nach denen nur noch Geräte im Handgepäck mit an Bord genommen werden dürfen, die sich einschalten lassen. Ist der Akku fast leer, können Nutzer die Displaybeleuchtung reduzieren und durch Abschalten nicht benötigter Funktionen wie WLAN, Bluetooth, GPS oder der Hintergrundaktualisierung Strom sparen.

 
Spezielle Stromsparmodi in manchen Smartphones können auch dabei helfen, dass der Akku bis zur Sicherheitskontrolle durchhält. Sie reduzieren beispielsweise die Prozessorleistung, schalten nicht benötigte Stromverbraucher ab oder versetzen das Display in einen stromsparenden Graustufenmodus, um die Laufzeit zu verlängern. Das hilft allerdings nur, wenn das Telefon auch sonst nicht benutzt wird.
 
Am besten sei es, das Gerät abzuschalten. »Die eigentliche Nutzung ist der größte Stromfresser«, sagt Falko Hansen von »Teltarif.de«. »Wenn man keine Lademöglichkeit hat, sollte man das Telefon besser ausschalten, damit man es bei der Kontrolle wieder einschalten kann.«
 
Bei einigen Telefonmodellen lassen sich die Batterien austauschen. Hier können sich Reisende über einen Extra-Akku Sicherheit verschaffen. Ist die Batterie fest im Telefon verbaut, lohnen sich möglicherweise spezielle Akkupacks zum Anstecken, mit denen sich der Akku wieder aufladen lässt. Diese sollten allerdings auch nicht ohne Restladung mit in die Kontrolle genommen werden, rät Hansen. Im Zweifelsfall müsse man nämlich auch bei Ersatzakkus damit rechnen, dass man während der Sicherheitskontrolle deren Funktionsfähigkeit nachweisen muss.
 
 
(21.07.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Foto: R&P

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