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Großbritannien hat sich für den Ausstieg aus der Europäischen Union entschieden

Großbritannien hat sich für den Ausstieg aus der Europäischen Union entschieden

Foto: Hannah Mckay

Vorbild Norwegen? Mögliche Brexit-Folgen für Urlauber

Der Brexit könnte auch Auswirkungen auf Urlauber haben: Strengere Grenzkontrollen bei der Einreise nach Großbritannien drohen. Und was ist mit den EU-Fahrgastrechten bei Flügen nach London, Brighton und Manchester?

Nach dem Votum für den Brexit dürften sich viele Urlauber und Geschäftsreisende fragen, was die Entscheidung für sie bedeutet. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

 
Großbritannien ist aktuell auch kein Mitglied des Schengener Abkommens. Die beteiligten Staaten verzichten in aller Regel bis auf Stichproben auf Passkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen. Derzeit bedeutet das bei Reisen auf die Insel: Es gibt bei der Einreise nach Großbritannien strengere Kontrollen als in vielen Teilen der EU. Urlauber müssen also wenigstens ihren Personalausweis vorzeigen. »Und daran wird sich auch künftig erst mal nichts ändern«, erklärt Bernd Krieger, Leiter des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz Deutschland. Ob der Ausweis künftig reicht oder vielleicht sogar Reisepass und Visum nötig sind, ist nun die Frage.
 
Nach dem Austrittsprozess, für den der Vertrag von Lissabon zunächst bis zu zwei Jahre vorsieht, könnte es zum Beispiel weitergehen wie in der Schweiz, die ebenfalls kein EU-Mitglied ist: Dort dürfen sich EU-Bürger bis zu 90 Tage visumsfrei in dem Land aufhalten. Das gilt auch für Norwegen. Es ist ebenfalls kein EU-Mitglied, allerdings hat sich das Land dem Schengener Abkommen angeschlossen. Aber: Laut dem Auswärtigem Amt erkennen viele Behörden und Banken den EU-Personalausweis in Norwegen nicht an. Hier empfiehlt das Ministerium daher bei einem längeren Aufenthalt einen Reisepass. 
 
Auch die Fahr- und Fluggastrechte könnten betroffen sein vom Brexit: Die EU-Leitlinien sprechen Reisenden zum Beispiel bei Verspätung oder Annullierung eine Entschädigung zu, wenn sie mit dem Zug oder Flugzeug innerhalb sowie aus der oder in die EU reisen. Was wird daraus? »Das kann man im Moment gar nicht sagen«, erklärt Krieger.
 
Möglich ist, dass Großbritannien solche Regelungen auch weiterhin einhält. So garantieren laut Krieger etwa auch Island und Norwegen als Nicht-EU-Mitglieder die gleichen Fahrgastrechte wie die Staatengemeinschaft, denn sie gehören dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Krieger rechnet sogar mit einem britischen Abkommen mit der EU. Denn: »Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Vereinigte Königreich seinen Bürgern nicht mehr die Verbraucherrechte geben möchte wie bisher«, sagt der Verbraucherschützer. Das würde den Briten selbst auch schaden.
 
Außerdem hätte das Auswirkungen auf den Tourismus: «Diese Regelungen sind ein Wettbewerbsvorteil», erklärt Krieger. Würden britische Fluggesellschaften diese nicht mehr garantieren, könnte das dazu führen, dass Reisende eher darauf verzichten. Und wenn das aber doch so kommt?
 
Ansprüche hat man nur, wenn man von einem Flughafen in der EU abfliegt oder mit einer EU-Fluglinie in einem Mitgliedsland ankommt. Das heißt zum Beispiel: Fliegt man mit einer Nicht-EU-Fluglinie wie künftig British Airways von Großbritannien in die USA und verspätet sich stark, gebe es künftig keine gesetzlich zugesicherten Ersatzleistungen mehr.
 
Etwas anders sieht es aus, wenn es sich dabei um einen Anschlussflug handelt. Verpasst man etwa den Flieger, weil ein im Zusammenhang mit dem USA-Flug gebuchter Zubringer aus Deutschland nach Großbritannien zu spät ankommt, gibt es weiterhin eine Entschädigung. Denn man kommt aus einem EU-Land. Weiterhin Leistungen bekommt man auch, wenn man aus den USA nach London mit einer Airline fliegt, die ihren Sitz in der EU hat.

(24.06.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.