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Vorkassezwang Kritik an Vorauszahlungspflicht der Airlines

Die Vorkasse-Praxis der Airlines gerät zunehmend in die Kritik. Fluggesellschaften nehmen bei der Buchung bis zu 100 Prozent des Ticketpreises, während Reiseveranstaltern nach gängiger Rechtsprechung nur 20 Prozent zustehen bei Restzahlung frühestens vier Wochen vor Abflug.

»Das muss auf die Fluggesellschaften übertragen werden«, fordert Professor Ronald Schmid, der von einer »Ungleichbehandlung« spricht. Der langjährige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht (DGfR) sieht »keinen sachlichen Grund, warum Airlines anders behandelt werden«.
Als »klaren Verstoß« gegen das Prinzip »Ware gegen Geld« wertet auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Vorauszahlungspflicht der Fluggesellschaften. Doch Deutschlands Richter haben dazu unterschiedliche Auffassungen. Die Landgerichte von Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 0 151/13) und Hannover (18 O 148/13) erklärten Vorkasse-Klauseln von Condor und TUIfly jüngst für unwirksam, das Landgericht Köln (26 O 253/13) gab dagegen der Lufthansa recht.
Dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften Kunden im Voraus zur Kasse bitten, hat einen Grund: Die Unternehmen finanzieren damit teilweise ihren laufenden Betrieb - sowie Frühbucherrabatte und Billigpreise.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist eine Zahlung von Flugtickets frühestens 30 Tage vor Abreise akzeptabel, weil sonst der Fluggast das Risiko trägt und kein Druckmittel hat, Geld zurückzubehalten, wenn die Airline vertraglich vereinbarte Leistung wie Flugzeit, Start- oder Zielflughäfen ändert. Ein solcher Vorkassezwang sei aber auch nur dann akzeptabel, wenn die Fluggesellschaft eine Insolvenzabsicherung vorweist, wie sie der Gesetzgeber auch Reiseveranstaltern vorschreibt.

(19.05.14, tdt)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)