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Kampf gegen die Flammen: In mehreren südeuropäischen Ländern haben die Feuerwehrleute mit Waldbränden zu tun.

Kampf gegen die Flammen: In mehreren südeuropäischen Ländern haben die Feuerwehrleute mit Waldbränden zu tun.

Foto: Vassilis Psomas

Waldbrände in Südeuropa Deutsche Urlauber kaum betroffen

In mehreren Ländern Südeuropas toben Waldbrände. Deutsche Urlauber sind davon bislang aber kaum betroffen. Die Angst vor dem Feuer allein rechtfertig keinen kostenlosen Reise-Rücktritt.    

Deutsche Touristen sind Reiseveranstaltern zufolge bislang kaum von den Waldbränden in Südeuropa betroffen. Lediglich einige Ausflüge fielen den Flammen zum Opfer. »Wir mussten auf Teneriffa einen Ausflug absagen«, erklärt Tui-Sprecherin Susanne Stünckel. Bei den Veranstaltern der Rewe-Pauschaltouristik, ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg, seien in den vergangenen Tagen einige Wanderausflüge auf La Palma ausgefallen, ergänzt Sprecher Christian Weßels. Außerdem musste bei einigen Ausflügen die Route geändert werden, sagte Sibylle Zeuch vom Deutschen Reiseverband (DRV).

Zeuch will nicht ausschließen, dass in Einzelfällen Ferienwohnungen und Hotels in der Nähe der Feuer auf Teneriffa vorsichtshalber geschlossen werden müssen. Bislang gebe es jedoch noch keine entsprechenden Meldungen. Bei der Tui sind nach Angaben des Veranstalters derzeit keine Kunden betroffen. Auch bei der Rewe-Pauschaltouristik und Thomas Cook/Neckermann heißt es, dass es für Touristen in den Hotels oder bei der Anreise keine Einschränkungen gebe.

In Südeuropa toben derzeit in mehreren Ländern Waldbrände. Die Flammen auf La Gomera konnten laut DRV und Tui unter Kontrolle gebracht werden. Weiter außer Kontrolle seien die Feuer auf Teneriffa. Auch in Montenegro, in Italien und Istrien brennt es den Angaben nach. Da die Lage weiterhin unübersichtlich ist und sich ständig ändern kann, rät der DRV, sich aktuell über die Medien vor Ort oder beim Reiseveranstalter zu informieren.

Trotz der Brände gibt es derzeit kaum Stornierungen bei den Reiseveranstaltern. »Wir haben bislang keine Stornoanfragen«, sagt Weßels von der Rewe-Pauschaltouristik. Lediglich einige Urlauber fragten telefonisch nach, wie die Lage an ihrem Urlaubsort ist. Auch DRV-Sprecherin Zeuch ist von vermehrten Stornierungen bislang nichts bekannt.

Die Angst vor den Bränden in Südeuropa rechtfertigt auch keinen kostenlosen Rücktritt von gebuchten Reisen. »Subjektive Gefühle spielen keine Rolle«, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. »Es geht um die objektive Vertragserfüllung.« Es gehe also immer um die Frage, ob eine Reise durch die Brände erheblich mangelbehaftet ist oder nicht.

Wenn zum Beispiel in der Nähe des Hotels Rauch in den Himmel steigt oder Straßen gesperrt sind, heiße das allein noch nicht, dass der Kunde den Reisevertrag ohne Stornogebühren kündigen kann, sagt Degott. »Es geht immer darum, ob die im Vertrag festgeschriebenen Leistungen noch erfüllt werden können.« Das sei oft eine schwierige Prognose, weil sich die Situation in der Zielregion schnell ändern könne. Der Reiserechtler rät Urlaubern dazu, sich genau über die Lage am Ort zu informieren und den Reiseveranstalter zu kontaktieren.

Die Frage, ob die Brände als höhere Gewalt angesehen werden, sei nur für Urlauber entscheidend, die sich bereits in einem betroffenen Gebiet befinden, erklärte Degott. Sie bekommen bei schweren Reisemängeln, die durch höhere Gewalt bedingt sind, am Ende weniger Geld von ihrem Veranstalter zurück.



(19.07.12, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.