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Wetter, Essen, Abzocke Was Reisenden den Urlaub so richtig ruiniert

Nicht alles muss im Urlaub perfekt laufen. Und über irgendwas lässt sich schließlich immer Beschwerde führen. Doch was ruiniert eine Reise so richtig? Nur so viel: Urlaubsfreude geht durch den Magen.

Der Urlaub gilt als die schönste Zeit im Jahr. Umso ärgerlicher, wenn ein seelenloses Buffet im Hotel oder windige Ticketverkäufer die Reisefreuden trüben. Eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts Cint hat ermittelt, was den Deutschen ihren Urlaub ruiniert:
Abzocke: Wer sich ausgenommen, betrogen oder einfach mies behandelt fühlt, dem ist der Urlaub verdorben. Für die Mehrheit (56 Prozent) ruiniert eine solche Erfahrung die Reise nachhaltig.
Schlechtes Essen: Hier ist der Frustfaktor genausohoch: Ebenfalls 56 Prozent können den Urlaub nicht mehr genießen, wenn das Hotel jeden Morgen wenig genießbare Speisen serviert und das kulinarische Niveau der Reise unterirdisch ist. Tendenziell zeigt sich: Je älter ein Urlauber ist, umso wichtiger das Essen.
Schlechtes Wetter: Der Klassiker - ob Strandurlaub, Städtetrip oder Aktivferien in der Natur: Dauerregen schlägt irgendwann noch dem heitersten Touristen auf das Gemüt. Für 55 Prozent ist der Urlaub ruiniert, wenn das Wetter nicht mitspielt.
Hohe Kosten: Viele müssen lange sparen, um sich eine Reise leisten zu können. Da ist es umso frustrierender, wenn sich herausstellt, dass man letztlich zu viel gezahlt hat. Diese Einsicht verdirbt jedem Vierten (24 Prozent) die Urlaubsfreude.
Zu hohe Erwartungen: Traumstrand, Erholung pur, die beste Zeit des Jahres: All dies bietet ein Urlaub im besten Fall - aber häufig eben auch nicht. Immerhin knapp jeder Fünfte (18 Prozent) ruiniert sich seinen Urlaub durch zu hohe Erwartungen.
Schlechte Aussicht: Wenn der Blick aus dem Hotelzimmer auf eine moderige Fassade statt auf den Strand fällt, dann ist das so manchem Urlauber offenbar ein echtes Ärgernis. Eine miese Aussicht ruiniert gut jedem siebten Urlauber (15 Prozent) die Reise.
Im Auftrag der Reisesuchmaschine Momondo befragte Cint mehr als 1000 Personen zwischen 18 und 65 Jahren in 15 Ländern.

(17.06.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.