fbpx

Winter-Urlaub Verkehrsregeln - wer auf der Piste Vorfahrt hat

Im Straßenverkehr sind die Regeln klar. Doch wie ist es auf der Skipiste: Wer hat Vorfahrt, von welcher Seite darf man überholen? Die wichtigsten Verhaltensmaßstäbe im Überblick.

Anders als auf der Straße gibt es für Wintersportler auf der Skipiste keine gesetzlichen Vorschriften zur Regelung des Verkehrs. Als Maßstab haben sich hier aber die FIS-Verhaltensregeln etabliert.
 
Regel Nummer eins ist dabei: Rücksicht nehmen. Wie wichtigsten weiteren Regeln erklärt der Deutsche Skiverband (DSV):
 
Wer von hinten kommt, muss reagieren. Das bedeutet, dass der Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Sportler nicht gefährdet. Dazu gehört auch, einzukalkulieren, wie der andere sich beim Überholen noch verhalten wird.
 
Vorsichtig Überholen. Es gibt keine Regeln beim Überholen wie beim Autofahren - möglich ist es also von rechts oder, links. Aber dabei muss ausreichend Abstand zum Überholten gelassen werden, so dass der für alle seine Bewegungen ausreichend Raum hat.
 
Das Tempo sollte angepasst sein. Das Problem ist hierbei, dass der eigene Eindruck schnell täuschen kann: Bei mittlerer Geschwindigkeit braucht man in der Regeln fünf bis zehn Meter zum Abbremsen, erklärt der DSV. Das Durchschnittstempo eines Skifahrers liegt bei 50 bis 60 km/h. Außerdem: Wie im Straßenverkehr sollte man gerade da, wo viele sich kreuzen, die Geschwindigkeit eher drosseln.
 
Auf Sicht fahren. Dazu gehört nicht nur, die anderen Fahrer im Blick zu haben und seine Geschwindigkeit der Witterung anzupassen, etwa bei Nebel. Aber auf der Piste tückisch sind auch Eisplatten und Bodenwellen, die einen selbst ins Trudeln bringen - und damit unvorhersehbar in die Fahrbahn anderer.
 
Anfahren und Einfahren wie beim Straßenübergang. Das heißt nach links und rechts, also sich auf der Piste nach oben und unten vergewissern, dass kein Wintersportler in Gefahr gerät, wenn man in einbiegt oder anfährt. Vorfahrt haben hier die bereits fahrenden Sportler.
 
Sicher anhalten. An engen und unübersichtlichen Stellen nicht anhalten. Gut ist natürlich immer der Pistenrand, dort aber nicht hinter Kuppeln und Kurven. 
 
(27.01.2016, dpa/tmn)


REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.