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Das Alpensia Ski Resort liegt im südkoreanischen Pyeongchang - dort finden einige Wettkämpfe der Olympischen Winterspiele 2018 statt

Das Alpensia Ski Resort liegt im südkoreanischen Pyeongchang - dort finden einige Wettkämpfe der Olympischen Winterspiele 2018 statt

Foto: Korea Tourism Organization/dpa-tmn

Winterspiele Südkorea Was Reisende wissen müssen

Einreise, Währung, Verkehr: Wer im Februar 2018 zu den Olympischen Winterspielen nach Südkorea reisen will, muss einiges beachten. Fünf Reisetipps der Koreanischen Zentrale für Tourismus:
1. Für die Winterspiele setzt Südkorea einen neuen Expresszug ein. Er wird Reisende vom internationalen Flughafen Incheon bei Seoul zu den Wettkampfstätten in Pyeongchang und Gangneung bringen. Für die rund 160 Kilometer wird der Expresszug etwa 70 Minuten brauchen, die Strecke soll Ende 2017 eröffnet werden. Der Incheon Airport bei Seoul wird von München und Frankfurt/Main nonstop angeflogen.
 
2. Reisende aus Deutschland benötigen bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten in Südkorea kein Visum. Ein gültiger Reisepass genügt.
 
3. Es gibt keine verpflichtenden Impfungen bei der Einreise nach Südkorea. Die Tourismuszentrale empfiehlt Reisenden jedoch gegen Tetanus, Diphtherie, Polio sowie Hepatitis A und B geimpft zu sein.
 
4. Touristen können in Hotels, Kaufhäusern und großen Restaurants mit Kreditkarte bezahlen. Bargeld erhalten sie mit der Kreditkarte an Geldautomaten oder in Wechselstellen. Ein Euro entspricht ungefähr 1210 koreanischen Won (Stand: 22. März 2017).
 
5. Südkorea nutzt die gleichen Steckdosen wie Deutschland. Touristen brauchen deshalb keinen Reiseadapter.

 
Die Olympischen Winterspiele starten am 9. Februar 2018, der Vorverkauf für die Eintrittskarten läuft bereits. Für Besucher aus Deutschland ist Dertour Live der offizielle Partner für den Kartenverkauf. Insgesamt wird Südkorea als Reiseland immer beliebter: im Jahr 2016 verzeichnete die Tourismuszentrale einen Einreiserekord von mehr als 17 Millionen Besuchern, 110 000 davon aus Deutschland.

(22.03.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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