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Zugreisen Keine Entschädigung beimAusfall der Klimaanlage

Wenn an heißen Tagen im Zug die Klimaanlage ausfällt, wird das für Reisende oft zu einer Härteprobe. Wer in einem solchen Fall aussteigt, kann versuchen, Geld zurückzubekommen. Ein Recht auf eine Entschädigung hat er allerdings nicht.

Der Ausfall der Klimaanlage in Zügen und die damit verbundenen Folgen für Reisende sind in den Fahrgastrechten nicht speziell geregelt. Darauf weist Karl-Peter Naumann vom Fahrgastverband Pro Bahn hin.
Allerdings können Fahrgäste indirekt von der Verspätungsentschädigung profitieren. Das ist etwa der Fall, wenn die Passagiere wegen des Ausfalls der Klimaanlage in einen anderen Zug umsteigen müssen und deshalb erst später an ihrem Ziel ankommen. Ab 60 Minuten Verspätung bekommt man 25 Prozent des Fahrpreises erstattet. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent.
Wer ohne Ansage auf eigene Faust aussteigt, weil es ihm zu warm ist, sollte sich vorab beim Schaffner auf der Fahrkarte bestätigen lassen, dass die Klimaanlage ausgefallen ist. So kann er versuchen, eine Entschädigung zu bekommen, wenn er später am Zielort eintrifft. Sicher ist das dann aber nicht. »Da haben Sie keinen Rechtsanspruch«, sagt Naumann. Wichtig ist der Gang zum Schaffner in diesem Fall aber auch deshalb, damit er eine mögliche Zugbindung aufheben kann.
Nach dem Ausfall von Klimaanlagen in Intercity-Zügen stellt die Deutsche Bahn nun für die besonders betroffene Linie Berlin-Amsterdam zwei Ersatzzüge bereit. Sie sollen eingesetzt werden, wenn die Luftkühlung in anderen IC auf der Strecke versagt, teilte ein Bahnsprecher mit. Bei etwa einem Dutzend Intercitys auf der Linie Berlin-Amsterdam hatten die Klimaanlagen jüngst ihre Arbeit eingestellt.
Die Bahn hat seit Jahren immer wieder mit den Klimaanlagen in ihren Zügen zu kämpfen. Während einer Hitzewelle im Juli 2010 sind diese binnen weniger Tage in gut 50 Fernzügen ausgefallen - teils komplett, teils in einzelnen Wagen. In einem ICE kollabierten damals mehrere Schüler. Rund 27.000 Bahnkunden erhielten Entschädigungen im Wert von insgesamt knapp vier Millionen Euro.

(06.07.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.