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Schnorcheln im kristallklaren Wasser - ohne Sonnencreme kann dabei schnell die Haut verbrennen. Manche der Produkte stehen aber in Verdacht, Meeresbewohnern zu schaden

Schnorcheln im kristallklaren Wasser - ohne Sonnencreme kann dabei schnell die Haut verbrennen. Manche der Produkte stehen aber in Verdacht, Meeresbewohnern zu schaden

Zum Schutz der Korallen Erste Bade-Paradiese verbieten Sonnencreme

Palau und Hawaii verbieten bald Sonnencremes mit Inhaltsstoffen, die Korallen schaden. Andere Reiseziele könnten folgen. Welche Alternativen haben Urlauber? Und wie lassen sich der Schutz der Haut vor gefährlicher UV-Strahlung und Umweltschutz vereinbaren?

Der Pazifikstaat Palau wagt eine radikale Maßnahme zum Schutz der Umwelt: Bestimmte Sonnencremes sind auf der tropischen Insel ab Januar 2020 verboten, weil sie die Korallen beschädigen.

Auf der Giftliste der Substanzen, die das Gesetz nennt, stehen etwa Oxybenzon und das in vielen hierzulande verkauften Cremes enthaltene Octocrylen. Sonnenschutz mit diesen Inhaltsstoffen soll beschlagnahmt werden, wenn ausländische Besucher ihn mit ins Land bringen. Palau könnte Vorreiter sein.

Tausende Tonnen Sonnencreme landen jedes Jahr im Meer

Im US-Bundesstaat Hawaii gilt ab 2021 ein Verbot von Cremes, die Octinoxat oder Oxybenzon enthalten. Laut einem Bericht der «New York Times» wird geschätzt, dass rund 14.000 Tonnen Sonnencreme pro Jahr in die Ozeane gelangen - in Riffen bei Hawaii und in der Karibik hätten sich die deutlichsten Schäden gezeigt.

Tatsächlich stehen die Inhaltsstoffe bestimmter Sonnencremes im Verdacht, Korallen und Fische zu schädigen. Konkret geht es um chemische UV-Filter, vor allem Octinoxat und Oxybenzon. Das wirft die Frage auf: Wie können Urlauber ihre Haut schützen, ohne das empfindliche Ökosystem unter Wasser zu belasten?

Riffökologin Sonia Bejarano kennt die Wirkung von Octinoxat und Oxybenzon auf Korallen. Sie schädigten Zooxanthellen - einzellige Algen, die in Symbiose mit Korallenpolypen leben und ihnen Farbe und Energie verleihen. Dadurch tragen die Stoffe zum Ausbleichen der Steinkorallen bei, was teilweise oder vollständig zu deren Absterben führen kann, wie die Forscherin vom Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung in Bremen erklärt.

Urlauber können auf alternative Cremes zurückgreifen

Obwohl die Forschungen nicht unumstritten sind, gebe es viele wirkungsvolle Alternativen zu solchen Cremes, sagt Prof. Rolf-Markus Szeimies, Chefarzt der Klinik für Dermatologie und Allergologie im Knappschaftskrankenhaus Recklinghausen. «In der EU generell gibt es eine Fülle an chemischen UV-Filtern, die für Sonnenschutz zur Verfügung stehen.» Zwar enthielten einige Produkte einen der beiden Filter, doch wer diese vermeiden will, kann einfach auf der Verpackungsrückseite nachschauen.

Doch auch ein hierzulande verbreiteter UV-Filter kann nach Ansicht von Forschern Meeresbewohner schädigen: Octocrylen. Diesen Stoff fanden die Experten der Zeitschrift «Öko-Test» im Frühjahr 2018 in mehr als der Hälfte der 27 getesteten Cremes. Octocrylen soll sich in lebenden Organismen wie Muscheln und Austern ansammeln und störe bei Fischen die Entwicklung von Gehirn und Leber.

Physikalische statt chemische UV-Filter

Chemische UV-Filter, die bestimmte UV-Strahlung in andere Energieformen wie Wärme umwandeln, sind nicht alternativlos. Urlauber können auch auf Cremes mit physikalischen Filtern wie Titandioxid oder Zinkoxid setzen, die Sonnenstrahlen reflektieren und sie damit von der Haut fernhalten. Es wird allerdings diskutiert, ob diese Stoffe gesundheitsschädlich sind. Szeimies hält sie für unbedenklich, sofern sie - wie bei Sonnencremes - gebunden auf die Haut aufgetragen werden. «Öko-Test» rät grundsätzlich zu Produkten mit physikalischen UV-Filtern. Für Sprays gilt diese Empfehlung jedoch nicht, wie Redakteurin Svenja Markert klarstellt. Denn sie können eingeatmet werden - und das könnte problematisch sein.

UV-Schutz muss sein

Dermatologe und Allergologe Szeimies plädiert generell dafür, mehr auf textilen Schutz statt Cremes und Lotionen zu setzen. Wichtig sei die Dichte des Gewebes. Je enger und dicker die Maschen der Kleidung sind, desto weniger UV-Licht kommt durch.

Bleibt am Ende nur UV-Schutzkleidung zum Baden? Das allein genüge nicht, betont Markert. Das Gesicht sei der Sonne immer noch ausgesetzt. «Sonnencreme ist wichtig.» Denn Fakt ist auch, dass jeder Sonnenbrand das Risiko erhöht, an Hautkrebs zu erkranken.

(12.02.2019, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.