fbpx
Letzter Sprung ins Wasser: Reiseveranstalter fliegen Urlauber aus den Badeorten des Sinai, wie hier Scharm el Scheich, aus. Das Auswärtige Amt warnt vor der Region

Letzter Sprung ins Wasser: Reiseveranstalter fliegen Urlauber aus den Badeorten des Sinai, wie hier Scharm el Scheich, aus. Das Auswärtige Amt warnt vor der Region

Foto: Khaled Elfiqi

Zuspitzung auf dem Sinai Veranstalter fliegen Touristen aus

Das Auswärtige Amt warnt vor einem Aufenthalt auf der Sinai-Halbinsel, Veranstalter fliegen Touristen aus. Neue Anreisen sind für die nächsten zwei Wochen abgesagt.

Rund 100 Kilometer nördlich von Scharm el Scheich ist die Welt bislang noch in Ordnung. Der Ort Dahab wirkt zwar wie ausgestorben, vor den Hotels steht Sicherheitspersonal, am Ortseingang hat das Militär einen Checkpoint errichtet - bereits vor einiger Zeit, wie die Einheimischen erzählen. Doch ansonsten herrscht Ruhe. Einige der Gäste sagen, sie wollten auf jeden Fall vor Ort bleiben und ihren Urlaub fortsetzen.
 
Obwohl das Auswärtige Amt dringend davon abrät. Am Mittwochabend verschärfte es seinen Sicherheitshinweis deutlich: Von Reisen in alle Regionen der Sinai-Halbinsel wird darin dringend abgeraten - ausdrücklich auch in die Badeorte. Touristen sollten sich wegen einer früheren Abreise an ihren Veranstalter wenden, heißt es aus dem Ministerium. Die genauen Gründe für die Verschärfung sind unklar. Vor zwei Wochen hatte es bei Taba einen Anschlag auf einen Reisebus gegeben, seitdem war die Lage jedoch ruhig.

 
Die Reiseveranstalter reagierten am Donnerstagvormittag schnell. Fast alle fliegen die Gäste aus den betroffenen Urlaubsregionen aus - hauptsächlich ist das Scharm el Scheich, eines der wichtigsten Touristenzentren am Roten Meer. Tui ist derzeit dabei, alle rund 100 Gäste zu kontaktieren. Gemeinsam werde die vorzeitige Rückreise organisiert. Wer bleiben will, mache das auf eigenes Risiko, so Sprecherin Anja Braun.

Lesen Sie hier, welche Rechte Sinai-Urlauber jetzt haben!
 
Thomas Cook und Neckermann haben derzeit nach Angaben des Unternehmenssprechers Sprecher Mathias Brandes nur wenige deutsche Gäste vor Ort. Diese würden jedoch alle ausgeflogen. Auch hier gilt: Wer bleiben möchte, handelt auf eigenes Risiko. Auch ETI fliegt seine Gäste aus Scharm el Scheich aus. Sie haben die Wahl, ihren Urlaub in Hurghada fortzusetzen oder nach Deutschland zurückzufliegen. Alltours will seine Gäste bereits in der Nacht auf Freitag (28. Februar) zurück nach Deutschland bringen. »Die Sicherheit unserer Gäste steht an erster Stelle«, so Geschäftsführer Dieter Zümpel. Nur FTI und Phönix Reisen stellen es den Gästen frei, die Urlaubsorte auf der Sinai-Halbinsel zu verlassen oder zu bleiben.
 
Auch in den kommenden Wochen wird es so gut wie keine Reisen auf die Sinai-Halbinsel geben. Tui sagt alle Reisen nach Scharm el Scheich bis einschließlich 14. März ab. »Wir werden Reisende, die in den kommenden zwei Wochen nach Scharm el Scheich reisen wollten, kontaktieren. Sie haben die Möglichkeit, die Reise kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren«, sagt Anja Braun.

 
Auch Thomas Cook und Neckermann haben Reisen nach Scharm el Scheich bis zum 14. März abgesagt. Kunden, die bereits gebucht haben, würden kontaktiert - sie können kostenlos umbuchen oder stornieren, erklärt Sprecher Brandes. »Kunden, die in den kommenden Tagen nach Scharm el Scheich reisen wollten, können kostenlos stornieren oder umbuchen«, sagt Kai Kramer, Phönix-Produktleiter für den Orient.
 
FTI will vorerst alle bis zum 15. März gebuchten, aber noch nicht angetretenen Reisen nach Hurghada umleiten. Kostenlose Stornierungen und Umbuchungen seien ebenfalls möglich. ETI sagte Reisen mit dem Zielflughafen Scharm el Scheich vorerst bis einschließlich 15. März ab. Gebuchte Reisen können kostenlos storniert oder auf die Destinationen Hurghada oder Makadi Bay umgebucht werden.
 
Bei Alltours gilt die Frist sogar bis 31. März. Für alle bereits gebuchten Reisen nach Scharm el Scheich, die ab einschließlich 1. April erfolgen sollen, lässt Alltours eine kostenfreie Umbuchung zu. Urlauber, die bis einschließlich 31. März nach Hurghada oder Marsa Alam fliegen wollen, können ebenfalls eine kostenlose Umbuchung vornehmen.
 
In jedem Fall sollten sich Urlauber in Badeorten auf der Sinai-Halbinsel an ihren Reiseveranstalter wenden, wenn sie vorzeitig abreisen wollen, rät der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Dabei sollten Urlauber dem Veranstalter eine Frist setzen, bis wann sie abreisen wollen. Lässt der Veranstalter diese verstreichen, könnten Urlauber sich selbst einen Rückflug organisieren und die Kosten dafür als Schadenersatz geltend machen.
 
(27.02.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.