fbpx

15 Jahre Star Alliance Round-the-World-Tickets um 15 Prozent günstiger

Anlässlich des 15jährigen Bestehens geben alle 25 im Airline-Verbund Star Alliance organisierten Airlines auf Round the World-Flüge einen Jubiläumsrabatt von 15 Prozent. Das Angebot gilt für alle RTW-Tickets in der Economy Class, die vom 15. bis 29. Mai 2012 gebucht werden.

Das Netzwerk bietet über 20.500 Flugverbindungen zu 1.293 Zielen in 190 Ländern. Bei den Um-die-Welt-Flügen werden die Flugrouten mehrerer Fluggesellschaften kombiniert , da keine der Mitglieds-Airlines für sich allein rund um den Globus fliegt. Im Star-Alliance-Netzwerk sind insgesamt vier verschiedene RTW-Tarife erhältlich, mit denen Flugreisende ein Kontingent von 26.000, 29.000, 34.000 oder 39.000 Meilen abfliegen können. Da der Erdumfang am Äquator rund 24.901 Meilen misst, kann der Kunde je nach Gusto und Budget jede Menge attraktive Flugrouten zusammenstellen. Flugreisende können innerhalb der gebuchten Meilenkategorie den Streckenverlauf frei zusammenstellen. Die Reise muss im selben Land beginnen und enden und in eine Richtung erfolgen (Osten oder Westen). Atlantik und Pazifik müssen einmal überquert werden.

Die Reise muss mindestens drei Stopps von mindestens 24 Stunden beinhalten, zusätzlich sind je nach Tarif bis zu 12 weitere Zwischenstopps erlaubt. Auf der Website der Star Alliance findet sich ein RTW-Buchungstool (www.staralliance.com/de/booking/book-and-fly/#), wo sich online Routen zusammenstellen lassen und gebucht werden können. Preise: Wer 26.000 Meilen bucht zahlt € 2449 (29.000 = € 2.861, 34.000 = 3.514, 39.000 = 4.072). Dazu kommt, z. B. ein Servicenentgelt von € 250 sowie die Steuern und Gebühren für die gesamte Strecke, abhängig von der Anzahl und Wahl der Zwischenstopps. Demnach beträgt das Sparpotenzial in den nächsten zwei Wochen 367 bis 611 Euro. Kinder zwischen zwei und elf Jahren zahlen 75 %. Für Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz werden zehn Prozent des jeweiligen Erwachsenentarifs berechnet.

(14.05.12, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)