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Allergiker Mit Schutzbezügen und ohnePflanzen im Urlaub

Allergiker sollten im Urlaub auf möglichst niedrige Belastung achten. So können sie zum Beispiel in der Unterkunft beim Vermieter fragen, ob es Schutzbezüge für Matratzen und Bettzeug gibt.

Diese sind allergenundurchlässig und reduzieren so die Belastung durch Hausstaubmilben, teilt die Europäischen Stiftung für Allergieforschung (ECARF) in Berlin mit. Außerdem sollten empfindliche Menschen darauf achten, dass das Zimmer frei von allergieauslösenden Grünpflanzen ist und sich vorher keine Raucher oder Haustiere darin aufgehalten haben.
Wichtig sei auch, dass kein oder allenfalls ein kurzfloriger Teppich auf dem Fußboden liegt. Gesaugt werden sollte täglich mit einem allergikerfreundlichen Staubsauger mit Spezialfilter, auch als Hepa-13 bezeichnet. Wer nicht seine eigenen Körperpflegeprodukte mitnehmen will, fragt vor Ort am besten nach Produkten für sensible Haut.

Webseite Europäische Stiftung für Allergieforschung

(20.07.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.