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Es hat sich noch niemand zu dem Angriff in Istanbul bekannt, aber es gibt Hinweise, dass die Terrormiliz Islamischer Staat dahintersteckt

Es hat sich noch niemand zu dem Angriff in Istanbul bekannt, aber es gibt Hinweise, dass die Terrormiliz Islamischer Staat dahintersteckt

Foto: Sedat Suna

Anschlag in Istanbul Was Urlauber jetzt wissen müssen

Erneut hat ein Anschlag die Türkei erschüttert. Wie reagieren die Reiseveranstalter und Reedereien? Welche Rechte haben Urlauber jetzt, die eine Reise in die Türkei geplant haben?

Wie sollten sich Urlauber in der Türkei derzeit verhalten?

Das Auswärtige Amt rät allgemein in Istanbul, Ankara und anderen Großstädten der Türkei zu erhöhter Vorsicht - insbesondere auf öffentlichen Plätzen und vor touristischen Attraktionen. Landesweit sei weiter mit terroristischen Anschlägen zu rechnen. Reiserechtler Paul Degott rät Pauschalurlaubern, mit ihrem Veranstalter Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, wie er die Situation vor Ort einschätzt.
 
Kann ich meinen geplanten Badeurlaub in der Türkei jetzt kostenlos stornieren?
 
Wer nun eine gebuchte Türkeireise etwa nach Bodrum oder Antalya lieber stornieren oder umbuchen will, ist dabei auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen, solange es keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt. Die Angst vor dem Terror allein reiche nicht aus, um den Vertrag kostenlos zu kündigen, erklärt Degott.
 
Und wie ist es mit gebuchten Städtetrips nach Istanbul?
 
Auch hierbei sind die Hinweise des Auswärtigen Amts maßgeblich - es rät lediglich dringend ab von Reisen in das Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, nicht aber von Reisen nach Istanbul. Urlauber bleiben laut Degott also auf den Stornokosten sitzen, wenn sich der Veranstalter nicht kulant zeigt.
 
Wie reagieren die Veranstalter?
 
Die großen Veranstalter bieten ihren Gästen für Reisen nach Istanbul nach dem Anschlag auf den Flughafen kostenlose Stornierungen an. So können Urlauber beim größten deutschen Veranstalter Tui ihre gebuchte Istanbul-Reise bis einschließlich 31. Juli kostenlos umbuchen oder stornieren. Das Ausflugsprogramm nach Istanbul wurde bis zum 31. Juli abgesagt. Für alle anderen Ziele in der Türkei gelten die regulären Reisebedingungen, so Tui. Zum Zeitpunkt des Anschlags waren elf deutsche Urlauber mit dem Veranstalter in Istanbul.
 
Auch DER Touristik bietet für Reisen und Ausflüge nach Istanbul bis zum 31. Juli kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an. »Für alle anderen Türkei-Reisen greifen unsere AGBs«, erklärte Rolf-Dieter Maltzahn, Geschäftsführer DER Touristik Köln. Noch in der Nacht seien alle DER-Touristik-Gäste mit Weiterflug oder Stop-over am Flughafen Atatürk erreicht worden. Bei FTI gibt es ebenfalls für Abreisen bis 31. Juli eine kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit.
 
Gäste der Thomas-Cook-Veranstalter (Thomas Cook, Neckermann, Öger) können gebuchte Reisen nach Istanbul bis 4. Juli kostenlos umbuchen oder stornieren. Wie der Veranstalter mitteilte, seien keine Gäste von Thomas Cook von dem Anschlag auf den Flughafen in Istanbul betroffen.
 
Was machen die Kreuzfahrtreedereien?
 
Die meisten großen Kreuzfahrtreedereien meiden Istanbul und die Türkei bereits seit längerer Zeit. So haben zum Beispiel Aida Cruises und Costa Anläufe in der Türkei aus dem Programm genommen. Auch MSC und Norwegian Cruise Line inklusive der Tochtergesellschaften Oceania Cruises und Regent Seven Seas Cruises laufen keine türkischen Häfen mehr an. Tui Cruises hat ohnehin erst wieder für den 2. Oktober einen Anlauf in Istanbul geplant (»Mein Schiff 3«). Was mit diesem passiert, ist laut einer Sprecherin noch unklar. Die »Mein Schiff 2« läuft derzeit alle zwei Wochen Bodrum an. Zum jetzigen Zeitpunkt sollen diese Reisen wie geplant stattfinden. Man beobachte jedoch die Situation genau und werde gegebenenfalls reagieren.
 
Wie beeinträchtigt ist der Flugverkehr?
 
Der Luftverkehr am Atatürk-Flughafen ist am Mittwochmorgen wieder aufgenommen worden. Erste Flüge von Turkish Airlines landeten am frühen Morgen. Der Angriff sorgt allerdings für ein massives Chaos im Flugverkehr. Allein Turkish Airlines strich für Mittwoch mehr als 340 Flüge. Die Airline bot allen Reisenden mit Buchungen von oder nach Atatürk Airport an, die Flüge kostenlos umzubuchen oder zu stornieren.

(29.06.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.